Sehr geehrte Frau Bader,
ich habe heute verspätet die vorläufige Festsetzung meines Mutterschaftsgeldes von meinem Arbeitgeber erhalten.
Ich habe einen Tag vor meinem jetzigen Mutterschutz meine aktuelle Elternzeit gekündigten. In der Elternzeit habe ich 20% bei meinem Arbeitgeber gearbeitet- von Januar - September 2023. Dann war ich wieder in der reinen Elternzeit ohne Teilzeittätigkeit.
Was zählt jetzt als Berechnung bitte?
Mein Arbeitgeber sagt die 3 Monate vor Beginn der Beschäftigungsfrist ( die Teilzeit 20%).
Oder zählt mein Gehalt aus meinem Vollzeitvertrag, da ich die Elternzeit ja beendet habe?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ein schönes Wochenende.
Mutti2
von
Mutti2
am 15.03.2024, 15:30
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld Berechnung
Hallo,
wenn Sie die EZ gekündigt haben, lebt der VZ Vertrag wieder auf.
Sie erhalten dann MGvaus dem VZ Lohn.
Liebe Grüße NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 21.03.2024
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld Berechnung
Nachtrag:
Auf welchen Paragraphen im Mutterschutzgesetz kann ich mich hier berufen? Vielen Dank.
von
Mutti2
am 15.03.2024, 17:30
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld Berechnung
Sie bekommen im Mutterschutz das Gehalt welches sie ohne bekommen hätten. In ihrem Fall basierend auf ihren vermutlich VZ-Vertrag.
Hätten sie die EZ nicht beendet wäre es TZ mit 20 % oder bei wechselndem monatlichen Lohn der Durchschnitt der letzten 3 Monate.
Entweder ihr AG weiß es wirklich nicht oder er versucht günstig davon zu kommen.
Den Paragraphen dazu kenne ich nicht.
von
Ani123
am 15.03.2024, 18:52
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld Berechnung
Auf der Internetseite "Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" steht:
"… Wenn Sie Ihre Elternzeit vorzeitig beenden, dann gelten für Ihr Arbeits-Verhältnis wieder dieselben Regelungen wie vor der Elternzeit. Das gilt auch für alle Regelungen zum Mutterschutz, also auch für Ihren Anspruch auf den Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Es kommt nicht darauf an, ob Sie nach Beendigung der Elternzeit nochmals tatsächlich gearbeitet haben. Die Höhe des Arbeitgeber-Zuschusses richtet sich in diesem Fall nach dem Arbeits-Entgelt, das Sie nach der Elternzeit bekommen hätten ohne den Mutterschutz….
… Wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, dann richtet sich die Höhe des Arbeitgeberzuschusses nach der Höhe Ihres Teilzeit-Verdienstes. In diesem Fall kann es sich lohnen, die Elternzeit vorzeitig zu beenden. Denn dann richtet sich die Hohe des Arbeitgeber-Zuschusses nach Ihrem ursprünglichen Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis vor der Elternzeit…."
Als Rechtsgrundlage werden folgende Paragraphen angegeben: § 19 MuSchG und § 20 MuSchG.
Quelle: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/mutterschutz/welche-regelungen-gelten-fuer-den-mutterschutz-wenn-ich-waehrend-der-elternzeit-wieder-schwanger-werde--125104
von
Ani123
am 15.03.2024, 19:06
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld Berechnung
@Ani123
vielen Dank.
Auf der der Internetseite "Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" war ich auch. Darum war ich auch der Meinung dass ich im Recht bin.
Meine zuständige Sachbearbeiterin in der Bezügestelle (öffentlicher Dienst) sieht es aber anders. Darum war ich jetzt echt bisschen verunsichert. Werde wohl schriftlich Beschwerde eingereichen müssen. :-(
von
Mutti2
am 15.03.2024, 20:08
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld Berechnung
Update:
Laut meiner Sachbearbeiterin seht mir dass volle Mutterschaftsgeld vom VZ- Gehalt nicht zu.
Weil ich die Elternzeit für mein 1.Kind bereits 2021 einmal unterbrochen habe. Und hier Mutterschaftsgeld für Kind 2. erhalten habe.
Die jetzt gekündigte Elternzeit war wieder die von Kind 1. Um Mutterschaftsgeld für Kind 3. zu erhalten.
von
Mutti2
am 19.03.2024, 16:01