Landeserziehungsgeld

Münzstapel auf Geldscheinen

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Derzeit wird nur noch in Sachsen Landeserziehungsgeld gezahlt. In Bayern wurde es -mit einer Ausnahme- durch das Bayrische Familiengeld abgelöst. Zuletzt wurde die staatliche Leistung in Thüringen, wie zuvor schon in Baden-Württemberg eingestellt.

Die Modalitäten, Fristen und Termine der Antragstellung sind in Sachsen wie folgt geregelt:

Sachsen: kein Landes­erziehungsgeld bei Fremdbetreuung

In Sachsen gibt es nur Landes­erziehungsgeld, wenn das Kind nicht in einer Einrichtung oder von einer Tagesmutter/Tagesvater betreut wird. Die Eltern müssen sich dafür entschieden haben, ihr Kind die ersten drei Lebensjahre zuhause zu betreuen. Deshalb dürfen die Eltern auch hier nur maximal 30 Stunde pro Woche arbeiten. Für das Landes­erziehungsgeld gilt außerdem auch in Sachsen eine Einkommensgrenze: Alleinerziehende dürfen nicht mehr als 14.100 Euro pro Jahr, Paare nicht mehr als 17.100 Euro pro Jahr verdienen. Andernfalls wird die Leistung reduziert. Die Höhe des Landes­erziehungsgeldes beträgt für das erste Kind 150 Euro, für das zweite Kind 200 Euro, für das dritte Kind 300 Euro.

Landes­erziehungsgeld können die Eltern beginnend ab dem 2. oder ab dem 3. Lebensjahr des Kindes beziehen, beispielsweise im Anschluss an das Elterngeld. Den Antrag kann man frühestens drei Monate vor dem Bezug stellen, er gilt rückwirkend nur für einen Monat.

Für die Beantragung müssen Eltern den ausgefüllten Antrag auf Landes­erziehungsgeld abgeben, eine Bescheinigung über das beantragte Erziehungsgeld für das Kind, Verdienstbescheinigungen des Elternteils bzw. des Lebens-/Ehepartners und die Geburtssurkunde des Kindes im Original. Den Antrag auf Landes­erziehungsgeld und die für Sie zuständige Elterngeldstelle können Sie beim Online-Amt des Freistaates in Erfahrung bringen.

Ausnahme für das Bayerische Landeserziehungsgeld

Das Landes­erziehungsgeld können nur Eltern beantragen, die nach dem 31.08.2018 ein Kind in ihrem Haushalt aufnehmen bzw. adoptieren, welches zwischen dem 01.10.2015 und dem 31.08.2017 geboren wurde. Nur für diese Kinder wird das Landeserziehungsgeld noch gezahlt. Den Antrag kann man bei der Elterngeldstelle erhalten, genauso wie weitere Informationen. Das Landes­erziehungsgeld wird in Bayern als Anschlussleistung zwingend direkt nach dem Monat des letzten Elterngeldes für beide Elternteile gezahlt und ist abhängig vom Einkommen. 

 Bayern - das Bayrische Familiengeld gibts automatisch

Das Familiengeld muss in Bayern nicht extra beantragt werden, sobald Eltern Elterngeld erhalten, wird ihnen auch das Familiengeld gezahlt. Nur für ein paar wenige Ausnahmen gilt die Antragspflicht, ein Antrag kann nicht früher als drei Monate vor Leistungsbeginn gestellt werden. Das Bayerische Familiengeld kann gleichzeitig zum Elterngeld oder zum Elterngeld Plus bezogen werden und die Leistung wird nicht auf Alg II-Zahlungen angerechnet. Einkommen und Erwerbstätigkeit spielen keine Rolle.

Für das Bayerische Familiengeld müssen die Eltern ihren Hauptwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben, mit dem Kind im selben Haushalt leben und das Kind selbst erziehen. Dabei muss das Kind aber nicht ausschließlich von dem Elternteil selbst betreut werden, es kann durchaus auch eine privat organisierte Kindertageseinrichtung besuchen.

Es werden 250 Euro pro Monat und Kind gezahlt. Ab dem dritten Kind sind es 300 Euro im Monat. Bei vollen zwei Jahren, die das Bayerische Familiengeld bezogen werden kann, erhalten Eltern damit für ein Kind 6.000 Euro bzw. 7.200 Euro.

Wer bekommt das Geld? Eltern, deren Kinder ab dem 1. September 2017 geboren wurden und zwar für 24 Monate. Kam der Nachwuchs im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2015 und dem 31. August 2017 zur Welt, können Eltern entsprechend zwischen einem bis max. 23 Monate Familiengeld beziehen, der Bezug ist insgesamt immer bis maximal  zum vollendeten 36. Lebensmonats möglich.

 

Zuletzt überarbeitet: November 2020

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