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Geschrieben von K.D. am 17.01.2017, 17:50 Uhr

Rechtsfrage

Hallo,
mein Mann hat in einem Modellbaugeschäft einen Akku für seinen Hubschrauber gekauft. Dieser war wohl beim Kauf schon defekt. Hatte Roststellen als ihn mein Mann zu Hause ausgepackt hat.
Wollte dies nun reklamieren. Aussage des Inhabers:"Einen anderen Akku hat er nicht, weil der schon so alt ist und er für solch alte Hubschrauber keine Ersatzteile mehr hat. Dieser war der Letze. Ich kann ihn mit Einzelteilen zusammenbauen, aber das kostet dann 25 Euro."
Daraufhin wollten wir unser Geld zurück. Erneute Aussage des inhabers, dazu sei er nicht verpflichtet und hat uns mit einer Gutschrift die 2 Jahre Gültigkeit hat abgespeist.
Hat er Recht? Kennt sich da jemand von euch aus?

 
43 Antworten:

Re: Rechtsfrage

Antwort von Littlecreek am 17.01.2017, 17:53 Uhr

Er hat recht. Eine Barauszahlung muss er nicht machen.

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Re: Rechtsfrage

Antwort von K.D. am 17.01.2017, 17:55 Uhr

Weißt du zufällig auch warum.

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Re: Rechtsfrage

Antwort von Littlecreek am 17.01.2017, 18:06 Uhr

Weil es gesetzlich so festgelegt ist. Der Verkäufer bzw. Hersteller hat ja das Recht, nachzubessern bzw. Einen Ersatzartikel anzubieten. Diese Nacherfüllung wollte dein Mann nicht bzw. das Orginal lässt sich nicht reparieren, wenn ich dich richtig verstanden habe.
Folglich ist es auch rechtlich in Ordnung einen Gutschein anzubieten

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Re: Rechtsfrage

Antwort von EJJ am 17.01.2017, 18:10 Uhr

Soweit ich weiß, muss er mindestens nachbessern, und das nicht nur ein mal. Wenn die sache dann immer noch defekt ist, muss er den kaufpreis erstatten....

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Re: Rechtsfrage

Antwort von K.D. am 17.01.2017, 18:14 Uhr

Doch, mein Mann hätte sehr gerne einen anderen Akku haben wollen. Aber den gibts nicht mehr, bzw der Geschäftsinhaber hätte 100 Stück abnehmen müssen. Was er nicht will, weil er die andern 99 nicht verkaufen kann. Der Modellhubschrauber meines Mannes ist schon älter und da ist es wohl nicht so einfach Ersatzteile zu bekommen.
Das Zweite Angebot des Inhabers war dann den Akku aus Einzelteilen zusammenzubauen, aber das hätte dann nochmal 25 Euro gekostet. Das sehe ich bzw mein Mann dann auch nicht ein. Da der verkaufte Akku bereits vor dem Verkauf an uns schon gerotstet bzw oxidiert war.

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Re: Rechtsfrage

Antwort von K.D. am 17.01.2017, 18:16 Uhr

Nachbessern geht nicht, weil unreperabel kaputt und anderes Teil auch nicht, weil der Inhaber dann 100 Stück abnehmen muss und diese nicht verkauft bekommt.
Habs ausführlich unter Littlecreeks Antwort geschrieben

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Re: Rechtsfrage

Antwort von Zicke2015 am 17.01.2017, 18:17 Uhr

Ich verstehe nicht, warum ihr die Reparatur/Nachbesserung zahlen solltet. Dazu ist er 2 mal verpflichtet bevor ihr etwas anderes verlangen könnt. Und es scheint ja auch möglich zu sein aber die Kosten sind sein Problem und nicht eures.

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Re: Rechtsfrage

Antwort von Littlecreek am 17.01.2017, 18:20 Uhr

Also hat er die Alternative abgelehnt....
Der Verkäufer kann einen neuen Akku ablehnen, weil die Abnahme von 100 Stück einen unangemessenen Aufwand bedeuten.
Und zwingen könnt ihr den Verkäufer ja schlecht außer mit Anwalt, aber ich gehe davon aus, dass euch dieser das gleiche erzählt.

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Rechtslage mangelhafte Lieferung

Antwort von Zicke2015 am 17.01.2017, 18:21 Uhr

Mangelhafte Lieferung

Bei der mangelhaften Lieferung liegt ein mangel in der Art, Menge oder Qualität der Ware vor. Es besteht die Möglichkeit der Rüge (unverzüglich nach Entdeckung des Mangels), Ersatzlieferung oder Minderung des Mangels. Außerdem kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und im Einzelfall eine Schadensersatzforderung an den Verkäufer stellen.

Beispiel: Der Käufer stellt bei Lieferung der Couch fest, dass das Polster bereits an einigen Stellen gerissen ist. Da hier eine mangelhafte Lieferung vorliegt, steht es dem Käufer frei, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

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Re: Rechtsfrage

Antwort von K.D. am 17.01.2017, 18:25 Uhr

Natürlich hat er die Alternative abgelehnt. Ich verstehe nicht warum man für die Reparatur bzw den Ersatz einer defekten Ware zahlen soll?

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Re: Rechtsfrage

Antwort von Littlecreek am 17.01.2017, 18:28 Uhr

Weil die Ersatzbeschaffung unangemessen ist. Ist nun mal so - ob wir das gut finden steht auf einem anderen Blatt

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Re: Rechtslage mangelhafte Lieferung

Antwort von K.D. am 17.01.2017, 18:29 Uhr

So sehe ich das auch, aber der Verkäufer hat sich da nichts anderes sagen lassen lt meinem Mann. Ich war leider nicht mit im Geschäft, da ich bei unseren schlafenden Kindern im Auto waren musste.
Als mein Mann den Defekt entdeckte hat er dort angerufen und am Telefon wurde ihm noch von einem Mitarbeiter versichert, dass es repariert werden kann. Heute im Laden angekommen war es dann plötzlich total anders.
Unreperabel kaputt, Nachbessern nicht möglich bzw mit Kosten für uns verbunden. Ergo Gutschrift, weil er im Einzelhandel nicht für eine Erstattung des Geldes verpflichtet ist.
In dem Laden werden wir halt nichts mehr einkaufen, weil er nur Teile für neue Modellhubschrauber etc hat. Insofern ist die Gutschrift für uns wertlos.

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Re: Rechtsfrage

Antwort von K.D. am 17.01.2017, 18:33 Uhr

Die Ersatzbeschaffung Nr. 2 wären 5 Euro über dem Verkaufswert vom kaputten Teil gewesen. Also das Zusammenbauen des Akkus aus mehrern Einzelteilen.
Aber gut, ist halt wohl jetzt so.
Ärgere mich trotzdem

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Re: Rechtsfrage

Antwort von Littlecreek am 17.01.2017, 18:36 Uhr

Hab ich vollstes Verständnis- das würde mich auch total ärgern

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Re: Rechtsfrage

Antwort von Sille74 am 17.01.2017, 18:42 Uhr

Meiner Meinung nach darf er nicht einfach nur einen Gutschein anbieten. Im Gewährleistungsrecht ist genau festgelegt, welche Ansprüche man als Käufer hat. Zunächst hat man als Käufer Anspruch auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB). Nacherfüllung heißt gem. § 439 BGB Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien Sache, beides natürlich auf Kosten des Verkäufers. Hier hat man als Käufer freie Wahl. Wenn Neulieferung nicht möglich ist, muss der Verkäufer auf seine Kosten reparieren. Tut bzw. kann er das nicht (weil z.B. zu aufwendig), kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Dann wird der ganze Vertrag rückabgewickelt. In dem Fall muss der Käufer (also Dein Mann) die defekte Ware zurückgeben und dann aber natürlich sein Geld zurückverlangen und muss sich nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen.

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Re: Rechtslage mangelhafte Lieferung

Antwort von Sille74 am 17.01.2017, 18:46 Uhr

Also, meiner Ansicht nach hat der Verkäufer mit seiner Rechtsauffassung nicht Recht und er muss das Geld zurückerstatten, wenn er nicht nacherfüllen kann/will. Denn m.E. ist das einer Schilderung ganz klar ein Sachmangel (wäre dies nicht der Fall, dürfte er einen Gutschein anbieten). Die Frage ist aber nur, ob es sich lohnt, sich da zu verkämpfen ... Wie teuer war das Teil nochmal?

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Sille74 hat ja die Grundlagen schon perfekt dargelegt.

Antwort von Malefizz am 17.01.2017, 18:47 Uhr

Du könntest darüberhinaus euren örtlichen Verbraucherschutz informieren. Die freuen sich, von solchen schwarzen Schafen zu hören, und bringen sie eventuell ohne weiteren Aufwand eurerseits gern auch wieder "auf Kurs".

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Re: Sille74 hat ja die Grundlagen schon perfekt dargelegt.

Antwort von Sille74 am 17.01.2017, 18:49 Uhr

Ja, das mit der Verbraucherzentrale ist eine gute Idee. Vielleicht lenkt der Händler dann ohne großes Aufhebens ein.

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Re: Rechtslage mangelhafte Lieferung

Antwort von K.D. am 17.01.2017, 18:52 Uhr

20 Euro, also nicht so viel. Es ginge mir nur ums Prinzip, bzw wie er lt Aussage meines Mannes, mit Kunden umspringt.
Ich mag es nämlich nicht wenn man brave Menschen, die sich nichts sagen trauen, so über den Tisch zieht. Da werde ich auch bei 20 Euro sauer

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Mangel

Antwort von mf4 am 17.01.2017, 18:53 Uhr

Da die Ware wegen eines Mangels (den man nicht vorher erkennen konnte) zurückgegeben wird muss das Geld zurückgezahlt werden. Mit einem Gutschein muss man sich nicht zufrieden geben.
Wird wegen gefällt-mir-nicht-mehr umgetauscht dann nur aus Kulanz und auch gegen Gutschein.

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Re: Rechtsfrage

Antwort von HSVMarie am 17.01.2017, 18:56 Uhr

Wenn ich richtig verstanden habe, hat der Akku 20 € gekostet. Ein Bau aus Einzelteilen kostet 25 €. Warum könnt ihr nicht den Gutschein im Wert von 20 € nehmen, 5 € rauf zahlen und einen Akku aus Einzelteilen nehmen?

Oder hab ich nen Denkfehler?

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Re: Rechtsfrage

Antwort von K.D. am 17.01.2017, 18:57 Uhr

Nein, hast keinen Denkfehler. Das ginge natürlich auch. Auf das wäre ich jetzt in meiner Rage nie gekommen

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Re: Sille74 hat ja die Grundlagen schon perfekt dargelegt.

Antwort von Littlecreek am 17.01.2017, 19:01 Uhr

Sehe ich anders - bin aber kein Anwalt:
Quelle (Buch) : Stimmt's oder hab ich Recht?
Wenn der Händler die Nacherfüllung komplett verweigert, die Reparatur zweimal nichts gebracht hat oder wenn Sie Ihrem Händler eine Frist gesetzt haben und er Ihnen innerhalb dieser Frist den Fernseher nicht flottmacht - dann haben Sie weitere Rechte. Sie können dann vom Vertrag zurücktreten, das Erworbene zurückgeben und Ihr Geld zurückverlangen. Mit einem Gutschein brauchen Sie sich nicht zufriedenzugeben!
Womöglich können Sie sogar Schadensersatz verlangen, wenn Sie den entsprechenden Gegenstand woanders teurer kaufen müssen - es sei denn, der Händler kann nachweisen, dass ihn keine Schuld trifft, er also den Defekt weder verursacht hat noch erkennen konnte.

Nur wer die richtigen Paragrafen nennt, wird ernst genommen! Darauf berufen Sie sich: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 434 (Sachmangel), § 437 (Rechte des Käufers bei Mängeln), § 439 (Nacherfüllung), § 476 (Beweislastumkehr).

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Re: Rechtsfrage

Antwort von Malefizz am 17.01.2017, 19:02 Uhr

Frage ist, ob man so ein linkes Geschäftsgebaren unterstützen möchte. Mir wären in dem Fall selbst die fünf Euro noch zu viel, da er KOSTENLOS nachbessern oder Ersatz leisten muss.

Und dann beklagen sich die Einzelhändler, weil das Geschäft im Internet so boomt und Sie das Nachsehen haben.

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Was siehst du anders?

Antwort von Malefizz am 17.01.2017, 19:06 Uhr

Stehe gerade auf dem Schlauch...

Dein Zitat bestätigt sogar Silles Ausführungen und zitiert auch die gleichen Paragraphen (OK, sie erwähnt zwei nicht, aber die sind wohl nicht geeignet, den Sachverhalt komplett anders zu sehen, oder?)

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Re: Sille74 hat ja die Grundlagen schon perfekt dargelegt.

Antwort von EJJ am 17.01.2017, 19:07 Uhr

Little, tut mir leid, aber Quelle (Buch)???

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Re: Sille74 hat ja die Grundlagen schon perfekt dargelegt.

Antwort von EJJ am 17.01.2017, 19:08 Uhr

Und was siehst du anders?

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Re: Was siehst du anders?

Antwort von Littlecreek am 17.01.2017, 19:15 Uhr

Ein Ersatz wäre mit unangemessenen Aufwand für den Verkäufer verbunden und eine andere Alternative wurde abgelehnt.

Versteh mich nicht falsch - ich steh nicht auf der Seite des Verkäufers - ich finde das auch nicht richtig, würde aber den Gutschein nehmen, eben aus oben genannten Gründen und ich denke, dass der Mann der AP nicht betrogen wird.

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Re: Sille74 hat ja die Grundlagen schon perfekt dargelegt.

Antwort von Littlecreek am 17.01.2017, 19:16 Uhr

Was meinst du? Das Buch heißt nun mal so...

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Re: Sille74 hat ja die Grundlagen schon perfekt dargelegt.

Antwort von EJJ am 17.01.2017, 19:20 Uhr

Sorry mein fehler, trotzdem keine gute quelle.

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Re: Was siehst du anders?

Antwort von Sille74 am 17.01.2017, 19:22 Uhr

Klar, unter den Umständen ist es vielleicht sinnvoll, den Gutschein zu nehmen, auch wenn es rechtlich eigentlich nicht korrekt ist, nur einen solchen anzubieten. Andererseits verstehe ich aber auch, dass man in dem Laden eigentlich nichts mehr "kaufen" will, auch nicht mit Gutschein. Von daher finde ich die Idee mit der Verbraucherzentrale gut. Dann lenkt der Händler vielleicht ein, ohne dass man "aus Prinzip" wegen so eines kleinen Betrags vor Gericht muss. (Und wahrscheinlich führt der sich auch oder erst recht bei größeren Beträgen so auf ...)

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Re: Sille74 hat ja die Grundlagen schon perfekt dargelegt.

Antwort von Littlecreek am 17.01.2017, 19:22 Uhr

Das war ja nur ein zitiertes Beispiel
An den Paragraphen ändert das doch nichts ;)
Wo die zu finden sind, wird man ja wohl hoffentlich wissen, oder

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Sehe ich genau so!

Antwort von Sille74 am 17.01.2017, 19:23 Uhr

.

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Re: Was siehst du anders?

Antwort von Littlecreek am 17.01.2017, 19:24 Uhr

Das mit der Verbraucherzentrale ist mit Sicherheit eine gute Idee, aber viiiiiel Geduld muss man da haben.

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Re: Was siehst du anders?

Antwort von Malefizz am 17.01.2017, 19:25 Uhr

Ich glaube trotzdem nicht, dass er mit einem Gutschein durchkommt, sonst könnte sich ja jeder mit dem Argument rausreden - welcher Verbraucher kann das Argument schon widerlegen? Er hat geliefert, und das schlecht - also irgendwie ging es ja vorher doch.

Aber naja, Anwälte verdienen sich mit dem Glauben und Nichtwissen anderer Leute eine goldene Nase...

Zwanzig Euro ist jetzt nicht der größte Streitwert aller Zeiten, aber um mindestens beim Verbraucherschutz nachzufragen, ob das rechtens ist, wäre es mir schon wert.

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Danke euch

Antwort von K.D. am 17.01.2017, 20:12 Uhr

Kinder sind im Bett, also habe ich kurz Zeit mich bei euch zu bedanken
Mein Mann will es dabei belassen und möchte kein Aufhebens um die Sache machen, v.a. weil es ja nur 20 Euro sind.
Er mag halt keinen Streit oder dergleichen.

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Re: Rechtsfrage

Antwort von Danyshope am 17.01.2017, 20:40 Uhr

Das ist falsch.

Ja, der Händler kann auf Nachbesserung bestehen. Nachbesserung wäre in dem falle ein neuer Akku oder umbau. Der Umbau darf aber eben nicht zu finanziellen lasten des Käufers gehen. Zudem ist es IMO fraglich ob mit dem umbau nicht auch Garantieansprüche des Herstellers erlischen.

IMO muss der Händler den kompletten neupreis erstatten.

Anders wenn der Käufer das Gerät wegen Nichtgefallen zurück gibt. Oder weil es nicht so funktioniert wie er es sich versprochen hat. Dann könnte der Händler einen Gutschein statt des Kaufpreises aus Kulanz geben.

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Re: Was siehst du anders?

Antwort von Danyshope am 17.01.2017, 20:45 Uhr

Eine Nachbesserung muss aber KOSTENLOS erfolgen. Hier soll der Käufer aber eben dafür zahlen. Und damit ist die Nachbesserung eben nicht mehr gegeben.Zudem kann es sein dass damit eben die Garantie des Herstellers erlischt. Den eine Reparatur ist etwas völlig anderes wie ein Umbau.

Also Geld zurück und kein Gutschein. da gibt es IMO auch gar keine gesetzliche Grundlage in diesem falle für. Ein Gutschein darf ein Händler nur dann geben wenn er aus KULANZ eine gekaufte Ware zurücknimmt, nicht aber bei Sachmangel wie in diesem Falle.

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Re: Was siehst du anders?

Antwort von Littlecreek am 17.01.2017, 21:14 Uhr

Wo liest du was von Umbau?

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Re: Was siehst du anders?

Antwort von Danyshope am 17.01.2017, 21:24 Uhr

Zitat: Ich kann ihn mit Einzelteilen zusammenbauen, aber das kostet dann 25 Euro."

... aus dem Eröffnungsthread.

Damit ist das Teil dann nicht mehr Original. Selbst dann nicht wenn der Händler das komplette Fahrzeug aus originalen Teilen nachbaut oder eben ein bestehende Gerät umbaut. Es wird nicht ein oder zwei teile ersetzt, sondern das der überwiegende teil oder sogar das komplette Teil.

Das geht weit über das hinaus was man als "Nachbesserung" akzeptieren muss.

Da viele diese Modelle auch mitunter wo "Sammlerquarakter" haben IMO etwas was man nicht hinnehmen muss.

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Re: Was siehst du anders?

Antwort von Littlecreek am 17.01.2017, 21:30 Uhr

Das meintest du. M.E. Wird ein völlig neues Produkt gebaut und nichts umgebaut.
Im Grunde genommen aber auch irrelevant, da der betreffende Kunde ohnehin nicht dagegen vorgehen möchte.

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Re: Was siehst du anders?

Antwort von Danyshope am 17.01.2017, 21:46 Uhr

Ja, aber das neue Gerät was da umgebaut wird, führt dazu das das gerät das damit betrieben wird evtl jeglichen Garantieanspruch verliert. DAS !!! ist das Thema. Oder es dadurch sogar eben zerstört wird. Und es kann ganz gravierend böse ausgehen wenn der Hubschrauber oder was immer damit betrieben wird dabei zB einen Brand auslöst wegen des Akkus oder einen schwerwiegenden Unfall. Mit dem Einsatz eines nicht originalen Akkus erlischt im schlechtesten Fall aller Fälle JEGLICHER Anspruch gegen der Hersteller des Fahrzeuges. Der sonst auch über die Garantie hinaus in bestimmten Fällen haftet. Bestes beispiel wäre zB aktuell das Galaxy7, fackelt das ab dann haftet Samsung bzw haben sie bis zur Warnung. Darüber hinaus ,üsste man prüfen da ja inzwischen komplett zurückgerufen. Ist jemand auf die tolle Idee gekommen und hat gesagt, ich baue den originalen Akkus aus und baue einen neuen ein, und das Handy entzündet sich, ist Samsung raus. Selbst vor der Rückrufaktion..

Klar, im Grunde genommen egal weil der Käufer scheinbar nicht gegen vorgehen will. Aber es ging mir um Deine Aussage das der Käufer einen Gutschein akzeptieren muss weil der Händler "angeblich" eine Nachbesserung oder Ersatz angeboten hat. Das hat der Händler eben faktisch nicht - und um diese Falschaussage Deinerseits ging es mir.

Eine Nachbesserung wäre wenn der Händler zB einen Kontakt nachschweißen muss oder einen Kondensator erneuern muss. Ein komplett neues Teil nachbauen - was dann eben nicht mal mehr original ist - ist aber eben keine Nachbesserung in dem Sinne. Und auch kein Ersatz, da der Käufer Anspruch auf das Produkt hat was er auch gekauft hat bzw auf GLEICHWERTIGEN Ersatz. Und nachgebaute Akkus gelten eher als minderwertig, nicht als gleichwertig. Zudem müssen die von den Herstellern zugelassen sein zur Nutzung. Dazu kommt das der Käufer den Umbau/Neubau auch noch zahlen soll - und das ist absolut gar nicht gesetzlich gedeckt. Das müsste, wenn der Kunde sich darauf ein läßt, der Händler komplett aus eigener Tasche bauen.

Da der Händler den Sachmangel nicht beheben kann oder will, muss er den Kaufpreis erstatten. Nix mit Gutschein.

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Re: Was siehst du anders?

Antwort von Littlecreek am 17.01.2017, 22:47 Uhr

Es gibt Garantieansprüche auf uralte Flugmodelle. Das bezweifle ich.

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