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Geschrieben von Ebba am 19.11.2009, 20:53 Uhr

eingeschränkte Gymnasiumempfehlung NRW

In meinen Augen ist es, zumindest wenn man "nur" die Noten berücksichtig, völlig unverständlich, warum Dein Sohn nur eine eingeschränkte Empfehlung bekommen hat.
Und wenn ich so etwas höre:
"Außerdem hat sie erst dieses Jahr die Klasse übernommen und meint selbst, dass sie nach so kurzer Zeit die Kinder noch nicht 100% beurteilen kann und lieber niedrigere bewertet als zu hoch.", dann könnte ich echt die Wände hoch gehen. Ist der Lehrerin nicht klar, dass sie mit ihrer "niedrigeren" Beurteilung einem Kind das Abitur verbauen kann? Bei soviel Vorsicht ist dann ja tatsächlich mal so ein Bewertungssystem wie in Bayern, streng nach Durchschnittsnote, besser (ganz ausnahmsweise)

Ich würde auf jeden Fall noch mal mit ihr sprechen, sie evtl. bitten die Lehrerin mit in die Beurteilung einzubeziehen die die Klasse zuvor unterrichtet hat (so sollte es IMHO im übrigen immer sein bei einem Lehrerwechsel zur 4. Klasse). Im Zweifelsfalle würde ich auch um ein Gespräch gemeinsam mit dem Schulleiter bitten. Ich würde ihr deutlich sagen, dass ich mein Kind auf jeden Fall aufs Gymnasium schicken werde und dass ich es sehr traurig fände, wenn es auf Grund ihrer vorsichtigen Bewertung nicht auf seine/eure Wunschschule gehen könnte.

Im Übrigen richtet sich die Erstellung der Empfehlung für die weiterführend Schule nach § 11 Abs.4 SchulG NRW. Hier heißt es:
" Die Grundschule erstellt mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf
der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähig-
keiten der Schülerin oder des Schülers eine zu begründende Empfehlung
für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung geeignet er-
scheint. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere
Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem ge-
nannten Zusatz benannt. Die Eltern entscheiden nach Beratung durch die
Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Se-
kundarstufe I, soweit nicht nach einer pädagogischen Prognose zu diesem
Zeitpunkt dessen Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausge-
schlossen ist. Das in der Verantwortung der beteiligten Schulen und der
Schulaufsicht liegende Übergangsverfahren wird in der Ausbildungsord-
nung geregelt. Die abschließende Entscheidung über eine offensichtliche
Nichteignung trifft das Schulamt auf der Grundlage eines Prognoseunter-
richts."

Liebe Grüße
Ebba *was sich manche Lehrer so anmaßen, unglaublich"

 
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