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Geschrieben von Ebba am 02.04.2008, 17:50 Uhr

So einfach ist es nun auch wieder nicht

Ein Schulverweis kann in NRW nur ausgesprochen werden, wenn der Schüler durch schweres und wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernst-
lich gefährdet oder verletzt hat. Allerdings kann der Direktor nicht allein über einen solchen Schulverweis entscheiden sondern es entscheidet die von der Lehrerkonferenz einberufene Teilkonferenz. Dieser gehörenein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassen-
lehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer oder sonstige pädagogische oder sozialpädagogische Mitarbeiter der Schule als ständige Mitglieder an. Hinzugewählt werden als Mitglieder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates. Diese nehmen an Sitzungen nicht teil, wenn die Schülerin
oder der Schüler oder die Eltern der Teilnahme widersprechen.
Vor einer Entscheidung ist Schülern und Eltern selbstverständlich auch noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Ja und wenn dann diese Teilkonferenz sich tatsächlich für den Schulverweis entschieden hat, dann bedarf diese Entscheidung bei schulpflichtigen Kindern auch noch der Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde, die die Kinder dann auch einer anderen Schule zuweisen kann.

Du siehst, es ist schon ziemlich kompliziert einen Schüler von der Schule zu verweisen und ein solcher Verweis hat idR auch eine lange Vorgeschichte und kommt für keinen der Beteiligten überraschend.

Liebe Grüße
Ebba

 
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