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Geschrieben von marie74 am 21.06.2012, 8:57 Uhr

Zecken auf Klassenfahrt - Frage... Rechtliches...

Auszug aus dem Schulrecht in Schleswig-Holstein- vermutlich wird es in anderen Bundesländern ähnlich sein:

Rechtliche Situation:
Lehrkräfte und letztendlich auch die Pflegekräfte können aus dem Dienstverhältnis heraus nicht verpflichtet werden, medizinische Maßnahmen (Medikamentengabe, Injektionen, Sonde legen, Kathetetisieren oder zeitlich exakte Verabreichung genau dosierter Medikamente) vorzunehmen. Zur Notfallhilfe sind alle Lehrkräfte und Pflegekräfte, die in der Regel Ersthelfer sein sollten, ebenso verpflichtet wie jeder andere Mitbürger auch. Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung sind die Lehrkräfte darüber hinaus für den Unterrichtsablauf und den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gefahr (§ 36 SchulG SH) gehalten, sich über die Problemlage zu informieren und im Notfall für eine unverzügliche ärztliche Hilfestellung Sorge zu tragen. Es gibt vermehrt Kinder, die auf ärztliche Verordnung Medikamente / Stimulanzen während der Schulzeit benötigen (u.a. ADs/ADHS-Kinder).

Für einen Teil der Schülerinnen und Schüler sieht die ärztliche Verordnung vor, dass sie auch während des Unterrichtstages das Medikament einnehmen müssen, um die Wirkung über die gesamte Unterrichtszeit aufrechtzuerhalten. Sofern die Lehrkräfte bereit sind, Medikamente selbst zu verabreichen, sollte in jedem Fall zum Haftungsausschluss eine schriftliche privatrechtliche Vereinbarung zwischen ihnen und den Eltern des Kindes getroffen werden (siehe Unbedenklichkeitserklärung).

In jedem Fall sollten die Lehrkräfte darauf achten, dass die Schüler/innen die Einnahme von Medikamenten zu abgesprochenen Zeiten einhalten und ihnen die Einnehme ermöglichen.

Lehrkräfte dürfen auf freiwilliger Basis nach Einweisung aber alle Aufgaben übernehmen, die durch ärztliche Verordnung den Eltern übertragen wurden, sofern sie in diese Aufgaben eingewiesen werden und diese beherrschen und die Durchführung ohne Gefährdung des Betreuungsauftrages für alle Kinder möglich ist.

Zwischen den Eltern und den Lehrkräften bzw. Pflegekräften sollte eine schriftliche privatrechtliche Vereinbarung (Unbedenklichkeitsbescheinigung) mit Haftungsausschluss getroffen werden (s. Muster). Eltern, denen die Verantwortung für gewisse medizinische Maßnahmen durch Ärzte übertragen wurde, sind ebenfalls in der Regel medizinische Laien. Somit kann eine regelmäßige bzw. notfallbedingte Medikamenteneinnahme, eine Sondenernährung, das Wechseln von Sonden, das Katheterisieren, das Absaugen u.ä.m. auch von Lehrkräften und Pflegekräfte ten übernommen werden. Gleiches gilt entsprechend fur die Verabreichung einer Notfallspritze (z.B. bei Diabetes mellitus).

Bei Sondenernährung sollte neben der schriftlichen Elterneinwilligung vom behandelnden Arzt ein Ernährungsplan vorliegen, und die Einweisung in die Applikationstechnik bescheinigt werden.

Regressansprüche:
Sollte die Schülerin oder der Schüler aufgrund einer medizinischen oder pflegerischen Hilfeleistung körperlichen Schaden nehmen, tritt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. l Nr. 8b SGB VII nur dann ein, wenn sich der Schaden im Rahmen des Schulprogramms ereignet hat. Bringt z.B, eine Schülerin oder ein Schüler bereits vertauschte Medikamente mit in die Schule, und entsteht dadurch ein Schaden, so fällt dies nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wird dagegen eine Lehrkraft bei der Verabreichung einer Spritze angerempelt (Schulgefahr), so tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Sofern in diesem Zusammenhang aufgrund eines besonderen Einzelfalles überhaupt die Frage eines möglichen Regressanspruches des eingetretenen Sozialversicherungsträgers gegen die Lehrkraft zu prüfen ist, kann dies auf der Grundlage des § 110 SGB VII nur bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung der Pflichten der Fall sein. Die Vorschrift des § 110 SGB VII verdrängt in diesen Fällen als selbständige, speziellere Rückgriffsregelung die Haftungsregelung des § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG.

 
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