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Geschrieben von Schlaflos am 01.07.2011, 17:24 Uhr

@fiammetta

Danke!

Ich kopier den Text mal unten rein.

Tja, dann bin ich wohl so "ein normaler Durchschnittsmensch" ;-((
Naja, ob das Geräusch ortsüblich ist? Keine Ahnung, unvermeidlich aber anscheinend schon... ;-)

Klasse finde ich diesem Zusammenhang ja, den Satz mit der Polizei: "Einziges Problem: Vermutlich ist die Geräuschquelle bis zum Eintreffen bereits erloschen.“ So lang kann er ja dann - leider oder zum Glück - auch wieder nicht. Vielleicht sollte ich die Polizeit einfach mal prophylaktisch einbestellen???

Puh, und wenn ich jetzt was sage, dann haben sie noch Anspruch auf Mietminderung, da der Mangel in der Mietsache liegt??? Das MFH IST hellhörig. Da hilft nur noch eines: Abreißen...
Komischweise habe ich in der Vergangenheit nie etwas gehört.

@susi: wohnungsintern umziehen bringt nix... irgendwer kriegts dann immer mit... Habe neulich mal in einem anderen Bett schlafen müssen, da bin ich genauso aufgewacht.

Uaah-uhhh-uhhh

LG
Schlaflos

Text:
"Aus juristischer Sicht ist ein Geräusch bedeutungsvoll, wenn es ein normaler Durchschnittsmensch nicht mehr erträgt. Ausnahme: das Geräusch ist ortsüblich oder unvermeidlich. Dazu erläutert Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB): „Letztlich geht es nur darum, ob gegen Immissionsschutzgesetze verstoßen wurde. Dafür spielt die Geräuschquelle keine Rolle. Wenn etwas zu laut ist, ist es zu laut. Besondere Dezibel-Grenzen oder ähnliches gibt es aber nicht.“. Zu Problemen kommt es regelmäßig nach 22 Uhr, denn es gibt einen besonderen gesetzlichen Schutz für die nächtlichen Ruhezeiten. Wer nach 22 Uhr richtig Lärm macht, der muss auch mit großem Ärger rechnen - was auch für zu lautes Gestöhne und Lustschreie gilt. Ropertz sagt: „Nachbarn können in solchen Fällen wegen Ruhestörung die Polizei rufen.

Einziges Problem: Vermutlich ist die Geräuschquelle bis zum Eintreffen bereits erloschen.“Grundsätzlich muss man aber auch festhalten, dass ein Lärmbelästigung im Haus ein Mangel der Mietsache ist, die wiederum zu einer Mietminderung berechtigt. Das können im Einzelfall schon mal 20 Prozent und mehr sein. Um die Mietminderung geltend zu machen, muss der Mieter die Lärmbelästigung beim Vermieter anzeigen. Dieser ist nämlich dafür verantwortlich, für eine Beseitigung der Lärmbelästigung zu sorgen. In einem konkreten Fall wurde daher ein Sex-Pärchen aus Zwickau vor der Kündigung vom Vermieter abgemahnt. Die Abmahnung war allerdings erfolglos, denn nach wie vor stand hier lautstarker Sex auf dem Tagesprogramm. Dazu Ulrich Ropertz: „Wenn die Mieter auch nach einer Abmahnung ihr Fehlverhalten nicht abstellen, kann das zur Kündigung führen – und zwar völlig zu Recht!“"

 
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