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von Leena  am 06.03.2017, 12:29 Uhr

Elterngeld und Progressionsvorbehalt

Weil sich hier einige doch etwas unterbegeistert zeigten, dass sie wegen des Elterngeldes hinterher mehr Steuern zahlen mussten...

Man sollte sich klar machen, dass Elterngeld eine Lohnersatzleistung ist.

Der Grundgedanke, der hinter dem Progressionsvorbehalt steckt, ist der Grundsatz der leistungsgerechten Besteuerung - jeder soll nach seiner persönlichen Leistungsfähigkeit auch Steuern zahlen. Und steuerfreie Lohnersatzleistungen (wie z.B. Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I - aber eben auch Elterngeld) erhöhen die persönliche Leistungsfähigkeit.

Also wird bei der Ermittlung des Steuersatzes so getan, als ob diese Beträge steuerpflichtig wären - dann nimmt man den Steuersatz, der sich dann ergeben würde und wendet ihn auf die tatsächlich steuerpflichtigen Einkünfte an. Es geht schlicht darum, dass Personen mit einem (relativ) hohen Einkommen, das aber teilweise steuerfrei ist, die steuerpflichtigen Reste ihres Einkommens nicht nur mit einem Steuersatz versteuern, der eigentlich für Geringverdiener gedacht ist. Es führt also zu mehr Steuergerechtigkeit, bezogen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das sollte man sich vielleicht vor Augen halten.

In jedem Elterngeldbescheid wird ja auch darauf hingewiesen, dass die Leistung steuerfrei ist, aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegt - also im Hinterkopf behalten, dass man eine gewisse Rücklage für eine eventuelle Steuernachzahlung bilden sollte und nicht direkt alles ausgeben.

Ich persönlich finde es jedenfalls gerecht, wenn die alleinerziehende Mutter, die im Kalenderjahr nur auf 450-Euro-Basis gejobbt hat und ansonsten Elterngeld bezogen hat, im Endeffekt über den kompletten Elterngeld-Betrag verfügen kann, während die Ehefrau des gutverdienenden Managers im Rahmen des Progressionsvorbehalts quasi "teilweise wieder zurückzahlen" muss.

Besteuerung nach Leistungsfähigkeit ist doch richtig und wichtig, oder?!?

 
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