Sparforum

Sparforum - Forum rund ums Sparen

Fotogalerie

Redaktion

 
Ansicht der Antworten wählen:

von kababaer  am 26.03.2014, 15:02 Uhr

Frage zu Zuschüssen und wo was beantragen

Vorgeschichte meine Schwägerin hat MS, kommt nur noch mit Ach und Krach mit Rolator von A nach B. Hat Pflegestufe 1 nun endlich durch. Das Bad müsste unter anderem nun dringend Behinderten gerecht umgebaut werden. Sprich Badewanne raus (kann sie nicht mehr nutzen) und Begeh/befahrbare Dusche rein. Das kostet nu mal ne ganze Stange Geld, auch wenn vieles in Eigenleistung gemacht wird. Dann müsste zeitnah auch im Eingangsbereich was gemacht werden, da da Treppen sind.Sie hat in den letzten Wochen rapide abgebaut, so das damit gerechnet werden muss, das sie bald im Rolli hängt.

Wo kann man noch Zuschüsse/ Hilfe etc beantragen ?

LG Kaba

PS sind von NRW

 
13 Antworten:

Re: Frage zu Zuschüssen und wo was beantragen

Antwort von omagina am 26.03.2014, 15:14 Uhr

als erstes von der krankenkasse ....hab ich grad in der neuen AOK zeitung gelesen...ansonsten wird man ihr da auch sagen obs noch anderweitige hilfen gibt...lg regina

Beitrag beantworten Beitrag beantworten

Danke regina, von KK kommt nur ein kleiner Teil und weiter wissen die auch nicht wo noch

Antwort von kababaer am 26.03.2014, 15:19 Uhr

was beantragt werden könnte. Zumind sagen die das

LG kaba

Beitrag beantworten Beitrag beantworten

das sind wohnumfelverbessernde Massnahmen

Antwort von Ellert am 26.03.2014, 17:53 Uhr

huhu

das kann sie beantragen und bekommt um die 2500.- Zuschüsse, genau kann das dann die Pflegekasse sagen
die ist dafür zuständig

dagmar

Beitrag beantworten Beitrag beantworten

so

Antwort von Ellert am 26.03.2014, 18:05 Uhr

2.1 Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs.
4 SGB XI
Kurzdarstellung/ -beschreibung
Die Pflegekassen können finanzielle Zuschüsse zur V
erbesserung des individuellen Wohnumfeldes
des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für
technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im
Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erh
eblich erleichtert oder eine möglichst selbständige
Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestel
lt wird. Die Höhe der Zuschüsse ist unter Be-
rücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines
angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit
von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen
. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag von
2.557 € je Maßnahme nicht überschreiten. Das Nähere
zur Bemessung der Zuschüsse und der Be-
rücksichtigung des angemessenen Eigenanteils regelt
der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
Leistungsvoraussetzungen
Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserun
g des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen
können gewährt werden, wenn dadurch:

die häusliche Pflege erst ermöglicht wird,

die häusliche Pflege erheblich erleichtert und dam
it eine Überforderung der Leistungskraft des
Pflegebedürftigen verhindert oder

eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pf
legebedürftigen wiederhergestellt, also
die Abhängigkeit von den Pflegenden verringert wird
.
Leistungsart und Leistungshöhe
(1) Bis zu einem Betrag von 2.557 € je Maßnahme kön
nen die Pflegekassen im Rahmen ihres Ermes-
sens Zuschüsse gewähren. Hierbei handelt es sich um
:
Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die
Bausubstanz verbunden sind (z.B. Türver-
breiterung, festinstallierte Rampen und Treppenlift
er, Herstellung von hygienischen Einrich-
tungen, Erstellung von Wasseranschlüssen, individue
lle Liftsysteme im Bad, nicht jedoch se-
rienmäßig hergestellte Lifter, die lediglich mit Li
ftern verankert werden),
Ein- und Umbau von Mobiliar, das entsprechend den
Erfordernissen der Pflegesituation indi-
viduell hergestellt oder umgestaltet wird (z.B. mot
orisch betriebene Absenkung von Küchen-
schränken, Austausch der Badewanne durch eine Dusch
e).
(2) Eine Maßnahme zur Verbesserung des individuelle
n Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen liegt
auch vor, wenn den Besonderheiten des Einzelfalles
durch einen Umzug in eine den Anforderungen
des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung (z.B. U
mzug aus einer Obergeschoss- in eine Parter-
rewohnung) Rechnung getragen werden kann. In diesem
Fall kann die Pflegekasse einen Umzug
bezuschussen. Sofern noch Anpassungen in der neuen
Wohnung erforderlich sind, können neben
den Umzugskosten weitere Aufwendungen für eine Wohn
umfeldverbesserung bezuschusst werden.
Antragstellung

Zuschüsse zu Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung
sollten vor Beginn der Maßnahme
mit einem Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse bea
ntragt werden.

Der MDK hat in seinem Gutachten zur Feststellung d
er Pflegebedürftigkeit Empfehlungen
über die notwendige Versorgung mit technischen Pfle
gehilfsmitteln und baulichen Maßnah-
men zur Anpassung des Wohnumfeldes anzusprechen. Di
ese Empfehlungen gelten als An-
trag. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der Beratungse
insätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI wohn-
umfeldverbessernde Maßnahmen angeregt werden.
Wichtige Informationen

Ändert sich die Pflegesituation und werden weitere
Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesse-
rung notwendig, kann erneut ein Zuschuss beantragt
werden.

Der Pflegebedürftige trägt 10% der Kosten der Maßn
ahme, jedoch höchstens 50% seiner mo-
natlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.



Zuschüsse der Pflegekassen kommen nur in Betracht
, wenn kein anderer Leistungsträger
vorrangig verpflichtet ist (z.B. Kriegsopferfürsorg
e, Eingliederungshilfe oder Unfallversiche-
rungen).

Die Pflegkassen sind verpflichtet, die Pflegebedür
ftigen hinsichtlich der Bezuschussung von
wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zu beraten (vgl.
§ 7 Abs. 2 SGB XI). Dazu können
auch externe Stellen beauftragt werden.
Katalog möglicher wohnumfeldverbessernder Maßnahmen
:
Wohnung/ Eingangsbereich:

Aufzug (Haltestangen, Sitzplätze, ebenerdiger Zuga
ng, Vergrößerung von Türen, Schalterleis-
te in Greifhöhe),

Briefkasten (Absenkung auf Greifhöhe),

Orientierungshilfen ( Orientierungshilfen für Sehb
ehinderte),

Treppe (Handläufe auf beiden Seiten, farbige Stufe
nmarkierung an den Vorderkanten, festin-
stallierte Rampen und Treppenlifter),

Türen (Türvergrößerung, Abbau von Türschwellen, Tü
ren mit pneumatischem Türantrieb, Ge-
gensprechanlage).
Wohnungsbereich

Bewegungsfläche (Umbaumaßnahmen zur Schaffung ausr
eichender Bewegungsfläche, z.B.
Installation der Waschmaschine in der Küche statt i
m Bad/ Verlegung der Wasser- und Strom-
anschlüsse),

Bodenbelag (Beseitigung von Stolperquellen, Rutsch
- und Sturzgefahren),

Heizung (Installation von z. B. elektrischen Heizg
eräten anstelle von Öl-, Gas-, Kohle- oder
Holzöfen wenn dadurch der Hilfebedarf bei der Besch
affung von Heizmaterial kompensiert
wird),

Lichtschalter/ Steckdosen/ Heizungsventile (Instal
lation in Greifhöhe, ertastbare Heizungsven-
tile für Sehbehinderte),

Reorganisation der Wohnung (Stockwerktausch),

Türen/ Schwellen ( Abbau von Türschwellen zum Balk
on, Sicherungstüren für desorientierte
Personen, Absenken des Türspions bzw. der Anlage in
Greifhöhe, Veränderung von Türan-
schlägen),

Fenster ( Absenkung der Fenstergriffe, elektrisch
betriebene Rollläden sofern der Pflegebe-
dürftige zur Linderung seiner Beschwerden auf einen
kühlen Raum angewiesen ist und eine
Unterbringung nur in diesem Raum möglich ist).
Küche - Armaturen

Armaturen Installation von Armaturen mit verlänger
tem Hebel oder Schlaufe, Schlauchbrause-
installation von Warmwassergeräten, wenn kein fließ
end warmes Wasser vorhanden ist und
aufgrund der Pflegebedürftigkeit Warmwasserquellen
im Haus nicht erreicht oder das warme
Wasser nicht – wie bisher – aufbereitet werden kann
,

Bodenbelag (rutschhemmender Belag),

Kücheneinrichtung (Veränderung der Höhe von z.B. H
erd, Kühlschrank, Arbeitsplatte, Spüle
als Sitzplatz, Schaffung einer mit Rollstuhlunterfa
hrbaren Kücheneinrichtung, Absenkung von
Küchenoberschränken, Schaffung von herausfahrbaren
Unterschränken).
Bad und WC

Einbau eines nicht vorhandenen Bades/WC,

Anpassung eines vorhandenen Bades/WC, Armaturen (I
nstallation von Armaturen mit verlän-
gertem Hebel oder Schlaufe, Schlauchbrause Installa
tion von Warmwassergeräten, wenn kein
fließend warmes Wasser vorhanden ist und aufgrund d
er Pflegebedürftigkeit Warmwasser-
quellen im Haus nicht erreicht oder das warme Wasse
r nicht – wie bisher – aufbereitet werden
kann),

Badewanne (Badewanneneinstiegshilfen, die mit wese
ntlichen Eingriffen in die Bausubstanz
verbunden sind,

Bodenbelag (rutschhemmender Bodenbelag, rutschhemm
ender Belag für die Dusche),

Duschplatz (Einbau einer Dusche, wenn der Einstieg
in eine Badewanne auch mit Hilfsmitteln
nicht mehr ohne fremde Hilfe möglich ist Herstellun
g eines bodengleichen Zugangs zur Du-
sche),

Einrichtungsgegenstände (Anpassung der Höhe),

Toilette (Anpassung der Sitzhöhe des Klosettbecken
s durch Einbau eines Sockels),

Waschtisch ( Anpassung der Höhe des Waschtisches z
ur Benutzung im Sitzen/ Rollstuhl).
Schlafzimmer

Bettzugang: Umbaumaßnahmen zur Schaffung eines fre
ien Zugangs zum Bett,

Bodenbelag: Verwendung von rutschhemmendem Bodenbe
lag,

Lichtschalter/ Steckdosen (Installation von Steckd
osen und Lichtschaltern, die vom Bett aus
zu erreichen sind).
Beispiel
Frau Boschert berät das Ehepaar Justus und dessen T
ochter über wohnumfeldverbessernde Maß-
nahmen wie Türschwellen entfernen, Verbreiterung de
r Toilettentür, Rollstuhlrampe zur Terrasse und
begehbare Dusche. Anhand eines Rechenbeispiels erlä
utert Frau Boschert die Kosten. Außerdem
unterstützt sie die Familie Justus bei der Antragss
tellung zur Wohnraumanpassung. Das Ehepaar
Justus und ihre Tochter entscheiden sich für eine b
odengleiche Dusche und für eine Verbreiterung der
Toilettentür (Bad und Toilette sind zwei getrennte
Räume). Der Einbau der bodengleichen Dusche
kostet 3.500 €. Sie erhalten für diese Baumaßnahme
einen Zuschuss in Höhe 2.557 € von der Pflege-
kasse. Die Verbreiterung der Toilettentür kostet 1.
500 €. Hierfür übernimmt die Pflegekasse die Kos-
ten komplett, da sie unter der maximalen Zuschusshö
he von 2.557 € liegt und es sich um eine vom
Badumbau getrennte Baumaßnahme handelt.

Beitrag beantworten Beitrag beantworten

Also wenn ich das richtig versteh , können dann die Türen wieder extra abgerechnet werde

Antwort von kababaer am 26.03.2014, 18:20 Uhr

n. Bad extra und dann die Rampe extra und die Türen dann auch wieder extra. Oder versteh ich das nun falsch ?

LG kaba

Beitrag beantworten Beitrag beantworten

wir haben es nur einmal bekommen

Antwort von Ellert am 26.03.2014, 18:47 Uhr

aber eigentlich ist die pflegetante zur Beratung da, die kommt ja auch alle 6 Monate zur Überprüfung der pflegeperson, dass die das auch richtig macht
die würde ich befragen und dann erstmal die dringendste Massnahme beantragen

dagmar

Beitrag beantworten Beitrag beantworten

Re: wir haben es nur einmal bekommen

Antwort von Tanny_2502 am 26.03.2014, 22:05 Uhr

Das Thema interessiert mich auch.
Mein ältester Sohn (wird morgen 12 Jahre alt) kann aufgrund seiner Hemiparese nicht alleine in die Badewanne steigen, um zu duschen.
Er braucht beim Ein-und Ausstieg immer meine Hilfe und auch beim duschen, muss ich ihn stützen, weil er Angst hat auszurutschen.
Da er mitten in der Pubertät ist, ist ihm das zunehmend unangenehm, das ich ihm helfen muss.
Kommt in unserem Fall evtl. auch ein Umbau, von der Badewanne in eine bodengleiche Dusche in Betracht ? Vorausgesetzt unsere Hausverwaltung würde dies erlauben ?

Beitrag beantworten Beitrag beantworten

kfw-kredite ?

Antwort von Julie am 26.03.2014, 22:34 Uhr

Hat eure Kreisverwaltung eine Wohnberatung ?
Bei uns gibt es dort umfassende Beratung und - meine ich zumindest - zuschüsse oder kredite.
Auch NRW .....

Beitrag beantworten Beitrag beantworten

bekommst Du denn Pflegegeld ?

Antwort von Ellert am 27.03.2014, 6:29 Uhr

Das lief bei uns über die Pflegekasse...

dagmar

Beitrag beantworten Beitrag beantworten

Re: bekommst Du denn Pflegegeld ?

Antwort von Tanny_2502 am 27.03.2014, 10:37 Uhr

Ja, ich bekomme Pflegegeld für ihn. Also muss ich mich an die Pflegekasse wenden ?

Beitrag beantworten Beitrag beantworten

@Tanny_2502

Antwort von shinead am 27.03.2014, 13:09 Uhr

>>Vorausgesetzt unsere Hausverwaltung würde dies erlauben ?

Die Umbauten sind zwar genehmigungspflichtig, allerdings darf die Hausverwaltung den Umbau nicht verweigern, da einer der Bewohner behindert ist und somit ein berechtigtes Interesse an den Umbauten besteht.

Das regelt der § 554a BGB. Das Recht auf Umbau kann sogar eingeklagt werden.

Viel Erfolg bei der Kostenübernahme!

Beitrag beantworten Beitrag beantworten

Ist sie denn im VdK?

Antwort von mailins am 27.03.2014, 13:42 Uhr

Ich kann dir da jetzt nicht wirklich Tipps geben, aber ich selbst habe MS und bin seit meiner Diagnose im VDK. Die haben all den Schriftkram auch bezüglich meiner EU-Rente , Reha, Ausweis und und und erledigt. Eventuell können die euch auch weitere Stellen für Zuschüsse nennen.

Beitrag beantworten Beitrag beantworten

ja, ist Sache der Pflegekasse

Antwort von Ellert am 27.03.2014, 15:07 Uhr

dagmar

Beitrag beantworten Beitrag beantworten

Die letzten 10 Beiträge in Sparforum - Forum rund ums Sparen
Mobile Ansicht

Impressum Über uns Neutralitätsversprechen Mediadaten Nutzungsbedingungen Datenschutz Forenarchiv

© Copyright 1998-2024 by USMedia.   Alle Rechte vorbehalten.