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Geschrieben von mandala67 am 19.03.2010, 14:01 Uhr

also: sie darf nix annehmen - das darfst du jetzt schon nachlesen........... rechtslage!

1.Allgemeines
Die Unbestechlichkeit hat im Öffentlichen Dienst eine herausragende Bedeutung.

Wer für dienstliche Handlungen Vorteile für sich oder Dritte annimmt, sie fordert oder versprechen lässt, setzt das Ansehen des Öffentlichen Dienstes herab. Er oder sie erweckt den Eindruck, dass der Öffentliche Dienst nicht am Gemeinwohl aller Bürger ausgerichtet ist und sich nicht an sachlichen Erwägungen orientiert, sondern dass er sich von gewährten Vorteilen leiten lässt.

Aus diesem Grund hat die Senatsverwaltung für Inneres für die Dienstkräfte des Landes Berlin die "Ausführungsvorschriften über die Annahme von Belohnungen und Geschenken" vom 09.03.1990 (vgl. DBl. I Nr. 4 S. 87 bzw. HU-Info Nr. 06/1996) erlassen.

Bei Ihrer Einstellung an der HU wird das Merkblatt über die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Dienstkräfte des Landes Berlin ausgehändigt, deren Empfang, Kenntnisnahme und Beachtung mit Ihrer Unterschrift auf der Erklärung über die Kenntnisnahme von wichtigen Vorschriften bestätigt wird.


2.Rechtsgrundlagen
Nach § 34 LBG dürfen Beamte und Beamtinnen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der gegenwärtigen oder der letzten Dienstbehörde.

Die Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen des Öffentlichen Dienstes dürfen Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre dienstlichen Tätigkeiten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen; sie haben entsprechende Angebote unverzüglich und unaufgefordert der HU mitzuteilen (vgl. § 10 BAT/-O, § 9 BMT-G/-O).

Für in Ausbildung, als Dienstkräfte der HU, stehende Personen besteht in Anlehnung an die "Ausführungsvorschriften über die Annahme von Belohnungen und Geschenken" ebenfalls ein Verbot zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken.

Die Entscheidung über die Annahme von Belohnungen und Geschenken trifft für den Hochschulbereich der HU der Vizepräsident für Haushalt, Personal und Technik.


3.Begriffsbestimmungen
"Belohnungen" oder "Geschenke"


"Belohnungen" oder "Geschenke" sind alle wirtschaftlichen Vorteile, die gewährt werden, ohne dass darauf ein Anspruch besteht.

Als Geschenk ist dabei die Zuwendung von Sachen anzusehen, ohne dass eine gleichwertige Gegenleistung gefordert oder erwartet wird; unter Belohnung wird jeder sonstige Vorteil, der nicht in der Übereignung von Sachen besteht, verstanden.

Dazu gehören u. a.:

•Geldzahlungen,
•Gutscheine,
•die unentgeltliche Überlassung von Gegenständen zum privaten Gebrauch (z. B. Fahrzeuge),
•die Einräumung besonderer Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z. B. zinsgünstige Darlehen, verbilligter Einkauf), die nicht allen Angehörigen des Öffentlichen Dienstes oder einer Berufsgruppe, der der/ die Bedienstete angehört, allgemein gewährt werden,
•die Gewährung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für private Nebentätigkeiten (z. B. Vorträge, Gutachten),
•die vergünstigte oder kostenlose Mitnahme auf Informations- und Urlaubsreisen,
•die vergünstigte oder kostenlose Überlassung von Unterkunft, Bewirtung sowie Leistungen jeder Art ohne Rücksicht darauf, dass sie vom Zuwender oder in seinem Auftrag von anderen erbracht werden.
Auf den Wert der Belohnung oder des Geschenkes kommt es grundsätzlich nicht an, auch wenn im Einzelfall nach Art oder Wert der Zuwendung nicht zu befürchten ist, dass das Handeln von Bediensteten dadurch beeinträchtigt werden könnte. Bedienstete sind verpflichtet, schon den Anschein zu vermeiden, dass sie im Rahmen der Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich sind.

"In Bezug auf das Amt / die dienstliche Tätigkeit"
"In Bezug auf das Amt/die dienstliche Tätigkeit" ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn nach den Umständen des Falles der Zuwender sich davon leiten lässt, dass der/die Bedienstete Inhaber des betreffenden Amtes/der betreffenden Tätigkeit ist.

Bei Zuwendungen aus dem Mitarbeiterkreis kann von der Vermutung ausgegangen werden, dass ein Zusammenhang zum Amt dann nicht vorliegt, wenn es sich um allgemein übliche Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen (z. B. Geburtstag, Dienstjubiläum) handelt.

"Annahme"
Eine "Annahme" von Geschenken oder Belohnungen liegt vor, wenn Bedienstete den angebotenen Vorteil ausnutzen. Es bedarf weder einer Annahmeerklärung, noch einer sonstigen Tätigkeit. Soweit ein dem bzw. der Bediensteten nahe stehender Dritter unmittelbar Empfänger der Zuwendung ist, ist dies dem bzw. der Bediensteten zuzurechnen, wenn der Empfang mit seinem bzw. ihrem Wissen oder Wollen erfolgt.


4.Rechtsfolgen der Nichtbeachtung
Beamte:
Wird diese Bestimmung von Beamten bzw. von Beamtinnen missachtet, so begeht er bzw. sie ein Dienstvergehen ( § 40 LBG), das disziplinarische Maßnahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen kann.

Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen, Auszubildende:
Die schuldhafte Verletzung der Pflicht, Belohnungen oder Geschenke nur mit Zustimmung anzunehmen, kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses darstellen. Im Übrigen kommen auch andere arbeitsrechtliche Maßnahmen, wie z. B. eine Abmahnung, in Betracht.
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übrigens - das gilt für gesamte deutsche land - nicht nur berlin!

auch ich habe das unterschrieben und darf im grunde noch nicht einmal nen duplo annehmen - weise auch jeden darauf hin und lehne es generell ab!

wer weiß, ob ich nicht mal inne pfanne gehauen werde
wenn ich´s nicht bemerke, wäre es was anderes

 
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