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Geschrieben von Chrissie3 am 22.02.2013, 18:39 Uhr

Arbeitsvertragsfrage

Sollte eine Probezeit vereinbart worden sein, kann während der Probezeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist(i.d.R. 2 oder 4 Wochen) ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Nach Ablauf der Probezeit ist es nicht mehr so einfach, sofern der Betrieb (hängt von der Anzahl der Mitarbeiter ab) dem Kündigungschutzgesetz unterliegt. Wenn das der Fall ist, kann z. B. aus betrieblichen Gründen gekündigt werden. Dazu ist dann aber eine Sozialauswahl erforderlich. Aus verhaltensbedingten Gründen (z. B. häufiges Zuspätkommende) kann ebenfalls gekündigt werden, hierzu ist aber mind. eine Abmahnung vorher nötig. Dann gibt es noch die personenbedingte Kündigung, wenn also der Mitarbeiter aus Gründen, die in seiner Person liegen, den Job nicht mehr ausfüllen kann. Letzterer Grund ist am schwierigsten durch zu setzen, da hohe Maßstäbe angesetzt werden und personenbedingte Gründe oftmals schwierig von verhaltensbedingten zu unterscheiden sind.

Generell ist eine Kündigung insbesondere bei größeren Betrieben nach Ablauf der PZ schwierig. Nicht die Kündigung an sich, aber ob die Rechtswirksamkeit der Kündigung vorm Arbeitsgericht hält, das ist ein ganz besonderes Thema.

Bei Kleinbetrieben kann der AG jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.

Viele Grüße
Chrissie

 
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