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Geschrieben von Ebba am 22.02.2013, 19:12 Uhr

Arbeitsvertragsfrage

Natürlich kann der ArbeitG kündigen. Allerdings wird es ihm unterschiedlich schwer gemacht ;-).
Bei Kleinbetrieben in denen 5 oder weniger Mitarbeiter beschäftigt sind, kann der ArbGeb beinahe jederzeit fristgemäß kündigen. Bei größeren Betrieben regelt das KSchG, wann eine Kündigung wirksam ist, nämlich nur dann, wenn sie sozial gerechtfertigt ist (§1 KSchG). Wann das der Fall ist, ist abhängig vom Kündigungsgrund. Grundsätzliches ist hierzu in § 1 Abs.2 KSchG geregelt ("Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. (...)".
Ordentliche Unkündbarkeit, wie sie deinem Sohn vorschwebt, wird teilweise in Tarifverträgen, evtl. auch in Einzelarbeitsverträgen zu Gunsten des ArbN geregelt, in der Regel dann abhängig vom Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit. So gilt zB nach TVöD ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz für Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre bei einem unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Arbeitgeber beschäftigt sind.

 
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