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Geschrieben von roxithro am 19.04.2015, 17:04 Uhr

Hier noch etwas zur Erstattungsfähigkeit

Nach § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG) ist die Bestellung für in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel über eine in Deutschland ansässige Apotheke möglich; vorausgesetzt, es stehen in Deutschland hinsichtlich des Wirkstoffs und der Wirkstärke keine gleichartigen Arzneimittel zur Verfügung. Dies zu beurteilen und eine dementsprechende Verschreibung zu tätigen, unterliegt in der Regel dem behandelnden Arzt. Unabhängig von der Möglichkeit der Beschaffung wurde mit Bundessozialgerichtsurteil vom 18. Mai 2004 (B 1 KR 21/02 R) beschieden, dass für ein Arzneimittel ohne deutsche oder europaweite Zulassung grundsätzlich keine Leistungspflicht der GKV besteht.

Prinzipiell empfiehlt sich deshalb vor der Verordnung eines nach § 73 Abs. 3 AMG als Einzelimport zu beschaffenden Arzneimittels die in Deutschland zugelassenen und am Markt verfügbaren therapeutischen Alternativen zu prüfen.

Eine Leistungspflicht für in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel besteht im absoluten Ausnahmefall zur Behandlung einer Krankheit, die so selten ist, dass eine systematische Erforschung mit dem Ziel der Erreichung einer Zulassung praktisch ausscheidet und keine Behandlungsalternative zur Verfügung steht (singuläre Erkrankung). In strittigen Fällen besteht für Patienten die Möglichkeit, über die zuständige Krankenkasse ein Gutachten beim MDK einzuholen. Um Prüfanträgen vorzubeugen, sollte die Klärung der Kostenübernahme vor der Verordnung des Arzneimittels erfolgen.

Abschließend sei erwähnt, dass nach dem AMG grundsätzlich keine Prüfpflicht für den beschaffenden Apotheker besteht. Allein die Ersatzkassen fordern derzeit im Arzneilieferungsvertrag den Apotheker auf, auf dem Wege des Einzelimports nach § 73 Abs. 3 AMG beschaffbare Arzneimittel nicht zu deren Lasten abzugeben, es sei denn, der Versicherte legt der Apotheke eine Genehmigung der Ersatzkasse vor.

 
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