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Geschrieben von tanzmit am 10.10.2013, 22:28 Uhr

Leute mit Ahnung vom Hauskauf? Achtung, lang!

Hallo ihr Lieben.

Unglaublich, aber wahr, wir haben ein Häuschen gefunden, was wir kaufen wollen. Sogar im gleichen Ort wie unsere restliche Familie.
Wir könnten ein großes Bett haben und endlich ein Kinderzimmer oder das (die?) Kinderbetten im Elternschlafzimmer und dann ein Spielzimmer....

Da wir aber da eher unbedarft sind und ich hoffe, dass hier jemand sich besser auskennt, muss ich mal fragen: Uns sind im Vertrag die untenstehenden Sätze etwas aufgestoßen, die Maklerin meinte aber, dass das so absolut üblich sei. Ist das wirklich so, dass Mängel eigentlich immer ausgeschlossen sind, so in Richtung: Gekauft wie gesehen?
Oder lässt so eine Formulierung darauf schließen, dass Mängel bekannt sind und nur verschwiegen werden? Oder fällt das dann unter den Absatz mit Vorsatz? Da wir ganz knapp kalkulieren, können wir keine größeren Klopse auffangen...wir setzen ganz stark auf Lücke, dass wir in 14 Monaten (Elterngeld und ALG1 meines Mannes) eine passende neue Stelle bekommen, solange passt die Rate gerade. ALG2 bekommen wir nicht, danach könnten wir uns also weder unsere Mietwohnung, noch eine Rate leisten. Wir behalten zwar Eigenkapital zurück, um damit dann die Raten und Lebenshaltungskosten ein halbes bis dreiviertel Jahr länger zu schaffen, aber das Kapital können wir nur unter Verlust vorzeitig freimachen. Allerdings hat mein Mann bereits zwei Vorstellungsgespräche nächste Woche und ist erst seit zehn Tagen in Elternzeit und ab Dezember arbeitslos...

Zu klein ist die Wohnung auf jeden Fall, 2,5 Zimmer, 1x30m², einmal 8, einmal 5, dann noch winzige Küche und Bad. Ungeeignet für Kinder. Jede größere Wohnung wäre aber teurer als die Rate mitsamt den Nebenkosten des Hauses. Derzeit haben wir knapp 500 Warmmiete, Rate und Nebenkosten vom Haus zusammen sind knapp 700.
Und wir hoffen ja, dass es wieder geklappt hat...Dann wären wir zu viert. ;-)

Der Architekt fand es im gutem bis sehr gutem, bewohnbaren Zustand, der Elektriker meinte, der Sicherungskasten müsste in den Keller versetzt werden (finanziell schon eingeplant) und der Fachmann für die Heizung meinte, Heizung, Heizkörper, Brenner usw sollten getauscht werden (auch schon in der Finazierungsplanung enthalten). Dann kann ja eigentlich nicht mehr viel kommen, hoffen wir. Irgendwann müsste man die zwar doppelt, aber nicht isolierverglasten Fenster austauschen, aber das machen wir nicht diese Runde, dann lieber entsprechend mehr Heizkosten. Neue Fenster wird zuviel ohne Job. Das Haus ist von 1965.


Also, wäre lieb, wenn die mit Ahnung sich dazu äußern könnten.


Liebe Grüße


3. Haftung für Sachmängel
a) Der Käufer kauft das Kaufobjekt in dem Zustand, den es bei Besichtigung gehabt
hat. Der Verkäufer erklärt, dass das Kaufobjekt im Jahre 1965 erbaut worden
ist.
b) Sachmängel, die nach Besichtigung entstanden sind und die über die gewöhnliche
Abnutzung hinausgehen, gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Die Verjährung
wird jedoch auf drei Monate ab Übergang verkürzt.
c) Im übrigen werden alle Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines – auch
verdeckten – Sachmangels des Grundbesitzes und etwaiger mitverkaufter beweglicher
Sachen ausgeschlossen. Dies gilt auch für etwaige Rückgriffsansprüche
nach § 24 Abs. 2 BBodSchG oder sonstige Ansprüche wegen schädlicher
Bodenveränderungen und Altlasten. Der Verkäufer haftet insbesondere auch
nicht für das Flächenmaß, die Verwendbarkeit des Grundstücks für Zwecke des
Käufers oder für steuerliche Ziele des Käufers.
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass dem Käufer, soweit der Haftungsausschluss
reicht, bei etwaigen Mängeln, keinerlei Ansprüche gegen den Verkäufer
zustehen, er also weder die Beseitigung des Mangels verlangen, noch vom
Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern kann.
Vertragsstörungenwegen der mitverkauften beweglichen Sachen lassen den
Kaufvertrag über den Grundbesitz im Übrigen unberührt.
d) Die vorstehende Haftungsbeschränkung/Verjährungsverkürzung und der vorstehende
Haftungsausschluss für Sachmängel erfasst nicht die Haftung des Verkäufers
für Vorsatz oder Arglist.
Der Verkäufer erklärt hierzu, dass ihm verdeckte Mängel (zum Beispiel.: Holzbock;
Feuchtigkeit; Schwarzbau; ungenehmigte Nutzung; Denkmaleigenschaft)
nicht bekannt sind.

 
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