Für alleinerziehende Eltern

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von Leena  am 22.06.2012, 12:40 Uhr

nochmal leena

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, d.h. grundsätzlich wird dabei immer nur das jeweilige Jahr betrachtet.

Wenn ich jetzt mal Dein Beispiel nehme:

Veranlagungszeitraum Jahr 1, Elterngeld und Hartz IV-Leistungen. Alg II ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, Elterngeld ist auch steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Da aber im VZ 01 keine steuerpflichtigen Einkünfte vorhanden sind, fällt auch keine Einkommensteuer an.

Veranlagungszeitraum Jahr 2, die ersten 6 Monate Hartz IV und dann 6 Monat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Alg II ist immer noch steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind steuerpflichtig und führen zu einem zu versteuernden Einkommen, auf das - je nach Höhe - Steuern festgesetzt werden.

Wenn im Veranlagungszeitraum 2 KEIN Elterngeld und KEIN Alg I gezahlt wurden - ist da nichts, das dem Progressionsvorbehalt unterliegt, d.h. das Elterngeld (oder Alg I), das in 01 gezahlt wurde, kann sich im Folgejahr 02 nicht auswirken, auch nicht über den Progressionsvorbehalt oder sonstwie. Wie gesagt, die Einkommensteuer ist eine Jahres.

Falls Du noch weitere Rückfrage hast - kannst Du mir auch gerne eine PN schicken, wenn Du magst... ;-)

 
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