von Mommy2be8.17 am 28.03.2021, 11:41 Uhr |
Überprüfung Anspruch Unterhaltsvorschuss
Ist das eigentlich normal, dass ich als Empfänger von Unterhaltsvorschuss alle paar Monate ein Formular ausfüllen muss, dass ich noch Anspruch auf UHV habe, aber der nicht zahlende Elternteil muss dem Jugendamt nichts nachweisen?
Re: Überprüfung Anspruch Unterhaltsvorschuss
Antwort von pauline-maus am 28.03.2021, 12:29 Uhr
war bei meiner kollegin ähnlich , so 2, 3 mal im jahr.
auch musste sie!!!!! einmal nachweisen , das er nicht mehr zahlen kann als 50,00 ( das war sein mindsetsatz , der ihm möglich war)
Re: Überprüfung Anspruch Unterhaltsvorschuss
Antwort von kevome* am 28.03.2021, 14:22 Uhr
ich bekomme das Formular einmal im Jahr.
Re: Ja, ich bekomme den 4 mal im Jahr.
Antwort von Marianna81 am 28.03.2021, 18:30 Uhr
den KV hatten die zuletzt vor einem Jahr angeschrieben.
Re: Überprüfung Anspruch Unterhaltsvorschuss
Antwort von Holzkohle am 29.03.2021, 10:03 Uhr
ja, muss ich auch jedes Jahr. Hintergrund ist der, dass sich ja was geändert haben könnte. Das seit Geburt beim Jugendamt gemeldete Kind mit Geburtsdatum xy könnte z.B. schlagartig seinen Geburtstag geändert und keinen Anspruch mehr auf UHV haben, weil es vorzeitig 18 geworden ist *abkotz*
Nein, im Ernst, es werden ja auch Deine eigenen Vermögensverhältnisse überprüft, ob Dir UHV überhaupt zusteht. Kann ja auch sein, dass sich zwischendurch etwas an Deinem Gehalt geändert hat, dass Kind gar nicht mehr oder nur noch teilweise bei Dir wohnt und der KV auf einmal zahlt und man schlichtweg vergessen hat, es dem JA mitzuteilen.
Naja, das Formular habe ich im Januar das letzte Mal ausgefüllt. Ab Oktober ist bei uns Schluss mit dem UHV.
Re: Überprüfung Anspruch Unterhaltsvorschuss
Antwort von pauline-maus am 29.03.2021, 11:20 Uhr
ich muss da mal fragen , da ich damit ja nicht wirklich etwas zu tun habe.
das jugendamt springt ja stellvertretend für den unterhalt des vaters ein ...inwieweit ist da wichtig , was die mutter verdient?
verdient diese genug ,ist der vater somit aus der pflicht?
Re: Überprüfung Anspruch Unterhaltsvorschuss
Antwort von Holzkohle am 29.03.2021, 12:53 Uhr
ich hab es jetzt einfach mal kopiert...
für Kinder ab dem 12. Geburtstag gilt darüber hinaus, dass sich dieses Kind nicht in Bezug von Hartz IV Leistungen bzw. Sozialgeld befinden darf. Auch der alleinerziehende Elternteil darf nicht im Bezug von SGB II-Leistungen stehen und muss ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro nachweisen.
Ralph kann das bestimmt besser erklären. UHV wird auf Sozialleistungen ja angerechnet als zusätzliches Einkommen.
Re: Überprüfung Anspruch Unterhaltsvorschuss
Antwort von pauline-maus am 29.03.2021, 13:04 Uhr
vielen dank für die info
Re: Überprüfung Anspruch Unterhaltsvorschuss
Antwort von Mommy2be8.17 am 30.03.2021, 20:47 Uhr
Und warum wird das dann beim KV nicht regelmäßig überprüft, ob er inzw. zahlungsfähig wäre?
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