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Geschrieben von Aprilscherz2000 am 10.04.2018, 9:12 Uhr

Unterhalt ab 18 Jahre

Ein paar Tage vor dem Geburtstag bekam ich ein Schreiben, vom Judendamt das sie den Unterhalt nicht weiterleiten nach dem 18.Geburtstag und mein sohn sich selbst drum kümmern muß.Nun haben wir gestern überlegt und wollen ihn anschreiben. Aber wie?Siezen?Auch wenn er der Erzeuger ist, -mein Sohn hat ihn noch nie gesehen?Also förmlich bleiben und im letzten Satz mitteilen, das es hoffentlich ohne Anwalt klappt?

LG Chrissie

 
11 Antworten:

Re: Unterhalt ab 18 Jahre

Antwort von Nalina am 10.04.2018, 10:02 Uhr

Ja das Siezen fände ich ok. Aber den Satz mit dem Anwalt finde ich nicht so gut, nicht dass er das gleich als Warnung oder Provokation auffasst

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Re: Unterhalt ab 18 Jahre

Antwort von spiky73 am 10.04.2018, 11:16 Uhr

Selbst wenn das Jugendamt für die volljährigen Kinder keinen Unterhalt mehr eintreibt, so beraten sie dennoch.

Dein Sohn soll sich mal mit seiner Sachbearbeiterin in Verbindung setzen und einen Termin vereinbaren.
Im schlimmsten Fall kommt dabei raus, dass das Jugendamt nicht weiterhelfen kann. Das werden sie dann aber (schriftlich) bescheinigen - und damit kann das Kind sich dann beim Amtsgericht einen Beratungsschein ausstellen lassen und zum Anwalt gehen. (Da sind wir gerade dabei.)

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Den schriftlichen Teil hab ich schon vom Jugendamt bekommen.

Antwort von Aprilscherz2000 am 11.04.2018, 8:57 Uhr

Ich versuch gerade mit meinem Sohn den Brief zu formulieren und tue mich da etwas schwer mit.Und ich hoffe das wir den so formulieren das er weiterzahlt und nicht über einen Anwalt laufen muss.

Hab mir schon überlegt, zu schreiben, das es bei dem zuletzt gezahlten Beitrag weitergehen kann und wir den nicht über einen Anwalt ausrechnenen lassen würden. Sind zwar ein paar Euro weniger dann, als ihm zustehen würden, aber wenn ich den Stress dafür nicht habe, ist es das wert.

LG Chrissie

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Re: Unterhalt ab 18 Jahre

Antwort von nils am 11.04.2018, 10:15 Uhr

Wir haben gerade ein ganz ähnliches Problem.
Erzeuger ist zwar bekannt und sie sehen sich auch seit klein auf ab und zu, aber er weigert sich zu zahlen.
Das Jugendamt hat uns erklärt wir sollen das über das Gericht regeln.

Dort muss mein 18jähriges Kind einen Antrag auf Alimenten-Neuberechnung stellen. Alles andere macht das Gericht - somit auch die Berechnung und es kann im nachhinein nicht gejammert werden, dass jemand zu wenig oder zu viel Alimente bekommen würde.

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Re: Den schriftlichen Teil hab ich schon vom Jugendamt bekommen.

Antwort von LaLeMe am 11.04.2018, 11:13 Uhr

Ab 18 bist du auch in der Unterhaltspflicht, der Vater wird weniger zahlen müssen, am besten ausrechnen lassen

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Re: Den schriftlichen Teil hab ich schon vom Jugendamt bekommen.

Antwort von LaLeMe am 11.04.2018, 11:19 Uhr

Hat eine Freundin gerade durch. Gibt nämlich bei ihr nun auch weniger von Vater da sie mit für aufkommen muss. Das vergessen leider viele

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Kind wohnt doch bei mir

Antwort von Aprilscherz2000 am 11.04.2018, 12:30 Uhr

dann kriegt er genug von mir:-)

LG Chrissie

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Re: Kind wohnt doch bei mir

Antwort von kravallie am 11.04.2018, 14:05 Uhr

das ist wurscht.
zur unterhaltsberechnung ab 18 wird das einkommen beider elternteile herangezogen.

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Aprilscherz2000

Antwort von LaLeMe am 11.04.2018, 15:33 Uhr

kannst du ja auch für kost und taschengeld nehmen, aber der unterhalt wird von dir und dem vater ab 18 gezahlt, daher muss der vater weniger zahlen

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Hier

Antwort von LaLeMe am 11.04.2018, 15:36 Uhr

so als beispiel

Ab dem 18. Geburtstag ist das Kind allerdings nicht mehr betreuungsbedürftig, sodass beide Elternteile Barunterhalt leisten müssen – und zwar ihren Einkünften entsprechend. Der Elternteil, bei dem der Schüler wohnt, kann das, was er zahlen muss, aber mit Kost- und Taschengeld verrechnen.

Beispiel: Das volljährige Kind wohnt im Haushalt der Mutter. Sie müsste nach Ihrem Einkommen dem Kind 300 Euro zahlen. Da die Unterkunft und Verpflegung des Kindes („Naturalleistungen“) einen Gegenwert von 250 Euro haben, schuldet die Mutter nach Verrechnung noch 50 Euro im Monat.

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Bin bei den anderen...

Antwort von momworking am 12.04.2018, 21:43 Uhr

Die Unterhaltsberechnung kann auch nach hinten losgehen.
Es ist so, wie schon geschrieben wurde:
Es zählen die Einkommen BEIDER Eltern und das wird dann gegeneinander gerechnet.
Vollkommen wurscht, wo das Kind wohnt. Es ist lediglich so, dass der BARunterhalt durch freie Kost und Logis erbracht werden kann. Berechnet wird aber so, als müssten beide Eltern auch zahlen.

Beste Grüße

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