Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Murmeline am 22.11.2005, 14:10 Uhr

Vaterschaftsanfechtung...schau mal hier;-)

Zwar ein ellenlanger Text, aber vielleicht hilft er Dir weiter:



Einzelheiten zur Anfechtung der Vaterschaft a) Antragstellung Die Anfechtung der Vaterschaft ist nur bei einer auf Ehe der Mutter oder auf Anerkennung begründeten Vaterschaft möglich (§ 1599 I BGB). Die Anfechtung hat eine doppelte Rechtsnatur. Sie ist ein materiellrechtliches Gestaltungsrecht, das durch Prozeßhandlung (nämlich: Klagerhebung oder Antragstellung beim Familiengericht - § 1600e BGB) ausgeübt wird. Das Recht zur Anfechtung der Vaterschaft haben nach § 1600 I BGB: der (juristische) Vater, die Mutter und das Kind. Andere Personen, auch der biologische Vater und Verwandte der Beteiligten, haben dagegen kein Recht, gegen eine bestehende Vaterschaft vorzugehen. Erst recht kann das Familiengericht nicht von Amts wegen tätig werden. In der Sache hat die Anfechtung Erfolg, wenn bewiesen wird, daß das Kind biologisch nicht von dem bisherigen Vater abstammt. Denn diese Abstammung wird im Prozeß vermutet (§ 1600c I BGB). Nur wenn die Vaterschaft auf einer Anerkennung beruht, die unter einem Willensmangel der in § 119 I BGB oder § 123 BGB bezeichneten Art beruht, gilt statt dessen § 1600d II, III BGB, muß also Beischlaf in der Empfängniszeit bewiesen werden bzw. die Vaterschaft selbst, wenn trotz bewiesenen Beischlafs schwerwiegende Zweifel an ihr bestehen. Das Gericht ist auch hier verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufzuklären (§§ 640 I, 616 I ZPO). Es darf die Anfechtung nur nicht auf Gründe stützen, die der Anfechtende selbst nicht vorgebracht hat (§ 640d ZPO). In der Regel wird ein Abstammungsgutachten, bei irgendwelchen verbleibenden Zweifeln eine zusätzliche DNA-Analyse gemacht werden. Das liefert heute Ausschlußwahrscheinlichkeiten im Bereich von 1:10.000.000 und besser. Die Anfechtung ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft (§ 1600a I BGB). Sie kann also nicht durch einen Stellvertreter in der Erklärung erfolgen. Die Entscheidung muß vom Anfechtenden selbst stammen. Das hindert aber nicht das Wirken eines Prozeßbevollmächtigten, dieser muß nur eine besondere, gerade auf die Anfechtung lautende Prozeßvollmacht haben (§§ 640 I, 609 ZPO). Der Prozeßbevollmächtigte braucht (in der 1. Instanz) kein Rechtsanwalt zu sein. Für Geschäftsunfähige (§ 104) kann der gesetzliche Vertreter handeln (§ 1600a II 3, III BGB), jedoch nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, daß die Anfechtung dem Wohl des Vertretenen dient (§ 1600a IV BGB). Das prüft das Prozeßgericht. Dient die Anfechtung nach dessen Ansicht nicht dem Wohl des Klägers, weist es die Klage als unzulässig ab. Für das Kind handelt, auch wenn es beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter (§ 1600a III BGB). Beschränkt geschäftsfähige Eltern dagegen können nur selbst anfechten (§ 1600a II 1 BGB) und zwar ohne daß ihr gesetzlicher Vertreter einwilligen müßte (§ 1600a II 2 BGB). Deshalb ist auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für die Vaterschaftsanfechtung (§ 1903 BGB) nicht möglich. b) Voraussetzungen Die Anfechtung ist nicht ohne weiteres zulässig. Sie setzt voraus, daß der Anfechtende Gründe für Zweifel an der Vaterschaft hat (sog. Verdachtsgründe, dazu sogleich mehr). Wer die Anfechtungsklage erhebt, muß anhand konkreter Tatsachen darlegen können, weshalb er der Auffassung ist, daß die bestehende Vaterschaft nicht der biologischen Wahrheit entspricht. Es reicht nicht, daß er nur eine vage Vermutung äußert. Eine solche „ins Blaue“ erhobene Klage muß das Gericht ohne nähere Prüfung der biologischen Abstammung vielmehr als unbegründet abweisen. Nicht anfechten kann nach § 1600 II BGB, wer einer heterologen Insemination zugestimmt hat. Ist ein Kind auf diese Weise gezeugt worden, ist folglich das Kind die einzige zur Vaterschaftsanfechtung berechtigte Person. c) Verlust des Anfechtungsrechts Für die Anfechtung gilt eine Frist von zwei Jahren (§ 1600b I BGB). Das ist eine materiellrechtliche Ausschlußfrist. Eine nach Fristablauf erhobene Klage ist daher nicht etwa unzulässig, sondern unbegründet. Die Verdachtsgründe eröffnen folglich immer für jeden Beteiligten ein genau zweijähriges „Zeitfenster“. Bevor er sie hat, kann er noch nicht anfechten. Hat er sie seit mehr als zwei Jahren, kann er nicht mehr anfechten. Die Frist läuft für jeden Berechtigten gesondert. Sie beginnt, wenn
das Kind geboren ist,
die Vaterschaft begründet ist (§ 1600b II BGB), und
der Anfechtende Kenntnis von den Umständen hat, die gegen die Übereinstimmung der Vaterschaft mit der biologischen Abstammung sprechen (Verdachtsgründe). Wenn der gesetzliche Vertreter zur Anfechtung berufen ist, kommt es nach § 166 I BGB auf dessen Kenntnis der Verdachtsgründe an. Hat das Kind mehrere gesetzliche Vertreter, genügt es, wenn einer von ihnen Verdachtsgründe hat (arg. ex § 1629 I 2 BGB).
Die Frist läuft grundsätzlich nur ein einziges Mal. Spätere zusätzliche Verdachtsgründe lösen keine neue Frist aus. Nur in vier Fällen kann die Frist für einen Berechtigten nach ihrem Ablauf vollkommen neu beginnen, nämlich
a) wenn die ursprünglichen Verdachtsgründe vollständig ausgeräumt waren und nunmehr neue, anders geartete Verdachtsgründe entstehen, b) für das Kind, wenn es volljährig geworden ist (§ 1600b III BGB), selbst wenn vorher sowohl das Kind als auch sein gesetzlicher Vertreter schon Verdachtsgründe gehabt haben, c) für andere Anfechtungsberechtigte, wenn sie bei Auftreten der Verdachtsgründe geschäftsunfähig waren und ihre Geschäftsfähigkeit später wieder erlangen, auch hier ohne Rücksicht auf eventuelle Verdachtsgründe des gesetzlichen Vertreters (§ 1600b IV BGB), d) für das Kind außerdem, wenn es außer von den (schon bekannten) Verdachtsgründen später Kenntnis von Umständen erlangt, die die weitere Aufrechterhaltung der Vaterschaft unzumutbar erscheinen lassen (§ 1600b V BGB), wenn der Vater z.B. als Serienmörder verurteilt wird.
Die Frist ist gehemmt (d.h. sie läuft einstweilen nicht weiter), so lange der Berechtigte durch widerrechtliche Drohung an der Anfechtung gehindert ist (§ 1600b VI 1 BGB) oder durch höhere Gewalt oder Stillstand der Rechtspflege nicht anfechten kann (§§ 1600b VI 2, 203 BGB). Konnte der Berechtigte wegen Geschäftsunfähigkeit selbst nicht anfechten, so läuft die Frist nach §§ 1600b VI 2, 206 BGB frühestens sechs Monate, nachdem ihm ein gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist, ab. Verdachtsgründe sind vor allem
konkrete Anhaltspunkte für einen Mehrverkehr der Mutter,
andere Umstände, die eine Abstammung unwahrscheinlich erscheinen lassen, wie z.B. wenn sonst eine anormale Tragezeit bei normaler Entwicklung des Säuglings angenommen werden müßte oder das Kind eindeutige Erbmerkmale aufweist, die von keinem der Eltern stammen können (fremde Hautfarbe o.ä.).
Erst recht ist es ein Verdachtsgrund, daß zwischen den Eltern in der gesetzlichen Empfängniszeit keinerlei sexueller Verkehr stattgefunden hat. Immer kommt es für den Fristbeginn nur auf die Kenntnis der äußeren Umstände an. Der Betreffende braucht die richtigen Schlüsse hieraus nicht gezogen zu haben. Auch gegen den Ehemann, der annimmt, ein nach der Trennung gezeugtes Kind gelte nicht mehr als seines, läuft die Frist. Zur Kenntnis von den Verdachtsgründen gehört aber die Kenntnis davon, daß die Frau überhaupt ein Kind geboren hat. So lange der Vater von der Geburt des Kindes nichts weiß, läuft die Frist gegen ihn nicht. Auf das Anfechtungsrecht kann nicht verzichtet werden. Es geht immer nur durch Fristablauf (oder Klagabweisung nach seiner Ausübung) verloren. Im Extremfall kann es allenfalls einmal rechtsmißbräuchlich sein, von ihm Gebrauch zu machen. Das ist sie aber nicht schon dann, wenn die Vaterschaft durch bewußt falsche Anerkennung entstanden ist, andernfalls hätte der Gesetzgeber die Anfechtung für diesen Fall ausgeschlossen. Nur läuft eben die Frist von Anfang an. Die Anfechtung durch die Mutter dürfte rechtsmißbräuchlich sein, wenn es ihr einzig darauf ankommt, eine intakte Vater-Kind-Beziehung zu zerstören (um z.B. das Umgangsrecht zu unterlaufen oder eine Sorgerechtsübertragung auf den Vater nach §§ 1671, 1672 I BGB rückgängig zu machen), ohne daß das Kind von der Beseitigung der Vaterschaft einen erkennbaren Nutzen hätte. Ist einer der Berechtigten verstorben, kann er nicht mehr anfechten. Dagegen hindert das die Anfechtung durch die anderen Berechtigten nicht. Wäre die Klage gegen den Verstorbenen zu richten, ist ein einfacher Antrag an das Familiengericht ausreichend (§ 1600e II BGB). Erst wenn alle Anfechtungsberechtigten verstorben sind, ist die Anfechtung endgültig ausgeschlossen.

 
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