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Geschrieben von Accy am 03.04.2023, 18:48 Uhr

Nebenberufliche Selbstständigkeit während Elternzeit

Hallo,

ich bin in einer ganz ähnlichen Situation und kann dir gerne kurz sagen, welche Informationen ich zur nebenberuflichen Selbstständigkeit während der Elternzeit zusammengetragen habe.

Gesprochen habe ich dafür mit der Elterngeldstelle, der Krankenkasse und der Rentenversicherung.

Damit dein Einkommen aus der nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit nicht auf dein Elterngeld angerechnet wird, ist es vor allem wichtig, dass es in den Monaten auf deinem Konto eingeht, in denen du kein Elterngeld erhälst. Hier gilt nämlich laut Elterngeldstelle das Zuflussprinzip. Darauf solltest du während der Monate, in denen du arbeiten möchtest, achten. Ein Problem könnte es z.B. dann geben, wenn du in den zwei Monaten arbeitest, während dein Partner Elterngeld erhält, das Geld für deine Arbeit aber erst in einem späteren Monat auf deinem Konto eingeht. Wenn du nach 12 Monaten dann kein Elterngeld mehr bekommst, ist eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit für die Elterngeldstelle soweit ich weiß auch nicht mehr relevant.

Meine Krankenkasse sagte mir zu dem Thema das, was du auch schon geschrieben hast. Wenn die nebenberufliche selbstständige Tätigkeit unter 20 Stunden in der Woche bleibt, dann kann man während der Elternzeit weiterhin beitragsfrei versichert bleiben. Ob das bei einzelnen Krankenkassen ggfs. anders gehandhabt wird, kann ich aber leider nicht sicher sagen.

Und dann gibt es da noch die Rentenversicherung. Hier geht es um das Thema Kindererziehungszeiten bzw. Ansammeln von Rentenpunkten und Kinderberücksichtigungszeiten. Bei meinem Gespräch mit der Rentenversicherung wurde mir zum Thema nebenberufliche selbstständige Tätigkeit gesagt, dass es hierbei ganz allgemein darauf ankommt, dass der Gewinn dabei nicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Solltest du im Jahr mehr verdienen und zu einer bestimmten Gruppe gehören, kann es sein, dass deine selbstständige Tätigkeit rentenversicherungspflichtig ist. Vielleicht hast du das aber auch schon bei Aufnahme der Tätigkeit geklärt. Die Kindererziehungzeiten können wohl auch parallel zu einer selbständigen Tätigkeit liegen, aber die Kinderberücksichtigungszeiten werden anscheinend nicht anerkannt, wenn du mehr als geringfügig selbständig tätig bist. Das ist mir nur noch bei deiner Frage eingefallen, ob sonst noch etwas relevant sein könnte.

Ich hoffe, ich konnte dir ein bisschen helfen bzw. deine Infos bestätigen. Wie gesagt ist das aber nur das, was ich dazu weiß. Um für deinen individuellen Fall sicherzugehen, kannst du dich natürlich auch nochmal bei den drei Stellen genauer erkundigen.

Ich wünsche euch auf jeden Fall, dass alles so klappt wie geplant. Viele Grüße!

 
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