Geschrieben von Lara127 am 25.05.2023, 17:11 Uhr |
Von der KK kein Recht auf Mutterschaftsgeld
Hallo Mamis und Papis, ich bin zurzeit in der 32. SW
Und habe vor gestern meine Bescheinigung über den MZ bei der TK abgegeben. Heute kam die email, das ich kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld habe da meine Leistungen ruhen bei der Krankenkasse. Jetzt ist meine Frage, ob ich vom Arbeitgeber aus auch keinen Anspruch habe? Und wie muss ich jetzt weiter vor gehen, die Bescheinigung für den AG habe ich noch bei mir da ich in BV bin. Muss ich diese trotzdem abgeben? Und bekomme ich von mein AG trotzdem lohn?
Re: Von der KK kein Recht auf Mutterschaftsgeld
Antwort von luvi am 25.05.2023, 21:51 Uhr
Hallo,
Ich würde mit der Krankenkasse telefonieren.
Ich vermute dein Arbeitgeber hat was bei der Meldung falsch gemacht.
LG luvi
Re: Von der KK kein Recht auf Mutterschaftsgeld
Antwort von Ariadne77 am 28.05.2023, 23:50 Uhr
Leistungsruhen hat man bei Beitragsschulden. Wenn du eine Ratenzahlung mit der Krankenkasse vereinbarst und die ersten beiden Raten pünklich gezahlt werden, wird das Ruhen rückwirkend zum Zeitpunkt der Ratenvereinbarung aufgehoben und das Mutterschaftsgeld wird nachgezahlt.
Mit dem Arbeitgeberzuschuss hat das Leistungsruhen meiner Meinung nach nichts zu tun.
wie können Leistungen denn ruhen ?
Antwort von Ellert am 29.05.2023, 8:52 Uhr
Meine Tochter bei der TK bekam problemlos Mutterschutzgeld
nach Einreichen der entsprechenden Bescheinigungen,
sie war auch im Beschäftigungsverbot und Leistungen liefen normal weiter
Arztbesuche etc muss die TK ja auch zahlen
Zahlt denn Arbeitgeber wenigstens, da hatte meine Probleme denn dessen neue Software zahlte nur bis zum Mutterschutzbeginn - hatte vergessen das umzustellen ( gabs aber dann natürlich weiter auch rückwirkend)
Bausparvertrag
Krankmeldung nicht abgegeben
Elterngeld: Antrag Verzicht Ausklammerung Mutterschutz
Abfindung Elterngeld plus
Vor- und Nachteile: Online-Bank / Direktbank vs. Sparkasse
2 Jahre Elternzeit...
Elterngeld ? Arbeitsvertrag endet währenddessen
Freiwillige Versicherung?
Fahrtkostenerstattung - Gehaltsumwandlung