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Geschrieben von Luzi_Mi am 03.03.2018, 7:26 Uhr

Flasches Kochfeld

Handelt es sich hierbe nicht um einen sog. Inhaltsirrtum? Das habe ich zumindest mal so in der Schule gelernt...
"Der Inhaltsirrtum bezeichnet im deutschen Zivilrecht das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem bei einer Willenserklärung, dadurch dass der Erklärende bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (§ 119 Abs.1 Alt.1 BGB)."
Der Kaufvertrag wäre somit anfechtbar!

 
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