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Geschrieben von Reinhardus am 16.11.2010, 18:35 Uhr

schulrechtliche Einordnung

Der schriftliche Verweis als eine Ordnungsmaßnahme (Das was man sich früher so alles über Verweis oder Tadel ausmalte gibt es i.a. nicht mehr) existiert im Schulgesetz verschiedener Bundesländer.
Es entscheidet in der Regel der Schulleiter oder eine von ihm dazu beauftragte Teilkonferenz der Schule.
Auf jeden Fall sollte, d.h. muss der Schüler/in oder/und seine Erziehungsberechtigten vor Verhängung der Ordnungsmaßnahme gehört werden. Aussnahmen sind dabei nur erforderliche Direktmaßnahmen, z.B. der Versetzung in eine andere Klasse. Aber auch dann muss der betroffene Schüler/in oder/und Eltern dann nachträglich gehört werden.
Der Lehrer einer "anderen" Schule könnte wegen der räumlichen Situation, z.B. bei zusammenhängenden Schulgebäuden, durchaus zur Beaufsichtigung einbezogen werde, wie auch der Hausmeister einer Schule.
Letztendlich: Rat der Klassenlehrerin aufgreifen, Sohn sollte sich nochmals entschuldigen, Reaktion der Schulleitung abwarten.
Dein Sohn sollte sich der Tragweite von locker flockig dahingeworfenen Sätzen bewusst werden. Man kann auch an anderer Stelle ganz schön blöd auffallen, wie wir sicher alle schon erlebt habe. Denn jeder von uns hat seine eigenen Fehler-Folgen-Geschichte.

Gruß
R

 
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