Schwanger - wer noch?

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Geschrieben von Silvia77, 18. SSW am 17.08.2010, 21:21 Uhr

Sorgerecht: Verfassungsgericht urteilt für unverheiratete Väter

Das Bundesverfassungsgericht hat unverheiratete Väter im Ringen ums Sorgerecht gestärkt. Die Richter legten fest, dass ab sofort im Streitfall ein Gericht entscheiden muss, ob ein vom Vater beantragtes alleiniges oder teilweises Sorgerecht im Interesse des Kindes sei. Das Recht unverheirateter Mütter, mit einfachem Veto das Sorgerecht des Vaters zu verhindern, ist Vergangenheit.

Neuregelung schon im Herbst?

Statt der bisherigen Regelung ordneten die Richter an, dass auf Antrag des ledigen Vaters ein Familiengericht das Sorgerecht teilen oder ganz auf den Vater übertragen könne. Dabei stehe das Wohl des Kindes im Vordergrund. Elternverbände und der "Väteraufbruch" befürchten eine Prozessflut. Die Grünen forderten eine schnelle gesetzliche Neuregelung.

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) begrüßte in einer ersten Reaktion die Entscheidung zum Sorgerecht für Väter und kündigte an, die Rechte lediger Väter mit einer Gesetzesänderung grundsätzlich verbessern zu wollen.

Bereits Ende Juli war bekannt geworden, dass an einer Neuregelung gearbeitet werde. Mehrere Medien berichteten, ein Gesetzentwurf, der ledigen Vätern grundsätzlich das Sorgerecht einräume, solle im Herbst auf den parlamentarischen Weg gebracht werden. Familienpolitische Sprecher der Koalitionsparteien haben jedoch noch recht unterschiedliche Vorstellungen zur geplanten Neuordnung. So kritisierte die CSU-Familienexpertin Dorothee Bär, die Rechtssprechung höhle die Institution Ehe immer mehr aus.

Interessant ist für betroffene Väter im Moment, ob das geplante Gesetz eine Bestimmung für sog. "Altfälle" (d.h. für ledige Väter, deren Kinder vor Inkrafttreten der Neuregelung geboren wurden) enthält. Damit könnte eine drohende Prozessflut vermieden werden. Hierzu ist bisher aus Fachkreisen nur bekannt, dass es eine solche Regelung geben soll. Wie sie aussehen wird, ist dagegen offen. Ledige Väter müssen also entscheiden, ob sie bereits jetzt eine gerichtliche Klärung herbeiführen (die ersten Anträge werden natürlich auch als erstes bearbeitet) oder ob zunächst abgewartet wird, welche Altfallregelung in Kraft tritt.

Der konkrete Fall

Im konkreten Fall war der unverheiratete Vater eines 1998 geborenen Sohnes bis vor das oberste deutsche Gericht gezogen, weil ihm das Sorgerecht nicht zugestanden wurde. Zunächst hatte ein Familiengericht seinen entsprechenden Antrag abgelehnt, weil die Mutter ihre Zustimmung verweigerte. Auch eine Beschwerde des Vaters beim Oberlandesgericht gegen das Urteil blieb erfolglos.

Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Urteil fest, der Automatismus, mit dem das Sorgerecht bei unverheirateten Eltern immer zunächst auf die Mutter übertragen werde, sei nicht verfassungsgemäß. Es greife unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters ein, wenn er generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen sei, sobald die Mutter des Kindes ihre Zustimmung verweigere. Dem Vater müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, die Übertragung gerichtlich überprüfen zu lassen. Dabei stehe das Wohl des Kindes im Mittelpunkt.

Der beanstandete BGB-Paragraf

Die beanstandete Regelung stammt aus dem BGB, Paragraf 1626a. Sie war erst 1998 eingeführt worden. Dort heißt es:

"(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie 1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollten, oder 2. einander heiraten. (2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge."

Das Urteil stellt auch für die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Kurskorrektur dar. Im Jahr 2003 hatten die Karlsruher Richter in einem ähnlich gelagerten Fall noch die verfassungskonformität der BGB-Regelung bescheinigt. In ihrer Begründung erläuterten die Richter nun, dass nur knapp die Hälfte der Eltern die Möglichkeit eines gemeinsamen Sorgerechts nutze. Das läge daran, dass viele Mütter ihre Zustimmung zum Teilen des Sorgerechts verweigerten. Nach einer 2006 bei den Jugendämtern durchgeführten Befragung hätten 80% der Mütter als Grund gegen ein geteiltes Sorgerecht angegeben, sie wollten lieber "allein entscheiden" oder "nichts mehr mit dem Vater zu tun haben". Der Gesetzgeber habe dies bei der Formulierung des BGB-Paragrafen nicht so vorausgesehen.

Schon im Dezember 2009 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gerügt, das deutsche Sorgerecht diskriminiere Väter und verstoße damit gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.


Weiß das Der text lag ist aber solltest Dir es mal durch lesen. Denn dein EX hat recht. Was das neue gesetz betrifft!

 
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