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von pupsi78  am 16.08.2015, 14:17 Uhr

Hier:

Welche Rechte gelten bei Mängeln?
 
Wenn die Kaufsache einen Mangel hat und die Gewährleistung nicht ausgeschlossen ist („Gewährleistungsfall“), kann der Käufer nicht ohne weiteres verlangen, daß Verkäufer ihm die Kosten einer Reparatur erstattet. Vielmehr muß der Käufer dem Verkäufer erst Gelegenheit zur Mängelbeseitigung geben, und zwar i.d.R. sogar zweimal (ausnahmsweise nur einmal, wenn schon bei Vertragsschluß klar war, daß jeder Mangel sofort behoben werden muß, und ausnahmsweise gar nicht, wenn der Verkäufer die Gewährleistung kategorisch verweigert).
 
Diese Mängelbeseitigung nennt der Gesetzgeber „Nacherfüllung“. Sie ist das vorrangige Gewährleistungsrecht des Käufers. Der Käufer kann dabei wählen zwischen zwei Formen der Mängelbeseitigung („Nacherfüllung“):
Reparatur der vorhandenen Sache oder
Lieferung einer neuen Sache.
Ausnahmsweise darf der Verkäufer die gewählte Variante ablehnen, wenn sie völlig unwirtschaftlich ist.
 
Erst wenn er dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, darf der Käufer den Kaufgegenstand reparieren lassen und dem Verkäufer die Kosten in Rechnung stellen. Wahlweise kann er:
vom Vertrag zurücktreten,
eine Preisminderung verlangen oder
Schadenersatz verlangen.
Die Wahl unter diesen Rechten ist keineswegs leicht, und sie ist bindend. Im Zweifelsfalle sollte man sich professionell beraten lassen.

 
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