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von Leena  am 30.01.2015, 17:08 Uhr

Kinderbetreuungskosten Steuer, wer kennt sich aus?

Rechtsänderung ab 2012, genau - mittlerweile sind es (mal wieder) Sonderausgaben, nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, und zwar sind hiernach abziehbar "zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat...".

Bei behinderten Kindern gibt es tlw. Sonderregelungen, soweit die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Was übrigens in der Praxis öfter mal "Probleme" macht, ist der Umstand, dass nur die reinen Betreuungskosten abziehbar sind, also weder das Essens- oder Frühstücksgeld noch Sammlungen für Bastelkosten, Kopierkosten, was auch immer, und auch nicht Kosten für Sportverein, Musikschule, Ausflüge im Kindergarten oder in der Schule etc.pp.


(Allerdings galt auch nach der vorherigen Rechtslage im Grunde schon, dass Betreuungskosten abziehbar waren bei Berufstätigkeit des einen und (längerfristiger) Krankheit des anderen Elternteils...)

 
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