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Geschrieben von Cika am 06.04.2023, 5:13 Uhr

Unterhalt ab 18

Kennt sich jemand damit aus , wie es mit der Unterhaltsberechnung ab dem 18. Lebensjahr ist ?

Mein Stiefkind lebt bei seiner Mutter und befindet sich in der Ausbildung, mit Lehrgeldvergütung . Nun wird er bald 18. Mein Mann zahlt den Unterhalt , wie er vor 16 Jahren festgesetzt wurde . Die Mutter hat es nie neu überprüfen lassen . Wir auch nicht , obwohl 5 weitere Kinder dazu gekommen sind .

Nun ist die Frage , ab 18 ändert sich ja doch einiges . Beide Elternteile sind unterhaltsberechtigt, volles Kindergeld wird abgezogen und Lehrgeld mit eingerechnet .

Müsste ab dem 18. Lj das Kind den Unterhalt neu berechnen lassen ?
An wen geht dann das Geld , da er ja bei seiner Mutter wohnt , weiter auf ihr Konto ?
Wenn er nichts einfordert bzw. neu berechnen lässt , sollte mein Mann dann den Betrag weiter zahlen wie bisher oder einstellen, bis neu geprüft wird?

Mein Mann selbst hat ja keine Möglichkeit eine Neuberechnung einzufordern.

Nicht falsch verstehen , wir wollen definitiv das weiter zahlen , was dem Kind zu steht . Nur sind wir unsicher wie es nach dem 18. Lebensjahr weiter geht.

Vielleicht weiß jemand Rat.

 
18 Antworten:

Re: Unterhalt ab 18

Antwort von Pamo am 06.04.2023, 11:10 Uhr

Dein Mann kann natürlich den Unterhalt neu berechnen lassen, bspw beim Anwalt, aber eben nicht kostenlos durch das Jugendamt.

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Re: Unterhalt ab 18

Antwort von Chaka! am 06.04.2023, 12:25 Uhr

Mit 18 Jahren geht Unterhalt natürlich an das Kind direkt. Er muss es von beiden Eltern einfordern. Auch die Mutter ist dann ja barunterhaltspflichtig.
An Stelle des Vaters würde ich meinem Kind sagen, dass kein Unterhalt mehr an die Mutter überwiesen wird und der Sohn nun die Pflicht hat, seinen Unterhalt selbst einzufordern/ berechnen zu lassen.
Dass er zu Hause wohnt, ist zweitrangig. Da muss er mit der Mutter ausmachen, ob und wieviel Kostgeld er abgeben muss.

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Re: Unterhalt ab 18

Antwort von Hafermilch2000 am 06.04.2023, 13:31 Uhr

an wen geht denn das Kindergeld? wenn er Studiert bekommt er das noch,

schau mal da , hast du einen Einblick
https://www.unterhalt.net/unterhaltsrechner/

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Re: Unterhalt ab 18

Antwort von Lena_1922 am 06.04.2023, 14:10 Uhr

Gibt es einen Titel?
16 Jahre keine Anpassung? Herzlichen Glückwunsch.
Der Junge kann die Beistandschaft beauftragen den Unterhalt ab 18 zu berechnen oder dein Mann kann eine Abänderungsklage einreichen.

Der Unterhalt ab 18 ist von beiden Elternteilen zu leisten.
Für die Berechnung braucht man also auch das Einkommen der Ex-Frau.
Beide Gehälter werden zusammengerechnet und daraus die Stufe der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Von diesem Unterhaltsbetrag wird das Ausbildungsgehalt des Kindes abgezogen.


Dein Mann verdient beispielweise 4000 netto - seine Ex 2500 netto sind zusammen 6500 = 1100 Euro Kindesunterhalt.
Der Junge verdient 600 Euro - davon sind 100 Euro Freibetrag = 500 Euro

Also werden von den 1100 Kindesunterhalt 500 Euro eigenes Einkommen abgezogen = 600 Euro Bedarf - dann gibt es noch 250 Euro Kindergeld = 350 Euro Bedarf Rest.

Diese 300 Euro müssen beide Elternteile gemeinsam leisten.

Vater 4000 Euro Einkommen x 300 Euro Bedarf/ 6500 Euro Gesamteinkommen = 185 Euro zu zahlen
Mutter 2500 Euro Einkommen x 300 Euro Bedarf/ 6500 Euro Gesamteinkommen = 115 Euro zu zahlen

115+185 = 300 Euro Unterhalt

300 Euro Unterhalt
+500 Euro Ausbildungsgehalt
+250 Euro Kindergeld
================
1050 Euro Einkommen des Kindes

Außerdem muss das Einkommen beider Elternpaar bereinigt werden und
das Ausbildungshalt, Kindergeld wir mit angerechnet.

Wahrscheinlich sinkt der Unterhalt für deinen Mann deutlich.
Wahrscheinlich zahlt die Mutter ihren Anteil nicht, sondern verrechnet das mit den Wohn & Lebenskosten - üblich ist auch das die Mutter dann das Kindergeld behält.

Allerdings wenn man das ganz "spitz" rechnet und das auch so möchte, kann es sein, das dein Mann gar nicht mehr zahlen muss, weil er für 5 weitere Kinder Unterhalt rechnerisch zahlen muss, kann sein das er ein Mangelfall wird.

Wenn die Elternteile nun 16 Jahre ohne Streitigkeiten auskommen sind, ist die Frage ob man sich jetzt für die Zeit bis zur Beendigung der Ausbildung einigt.

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Re: Unterhalt ab 18

Antwort von Sue_Ellen am 06.04.2023, 15:58 Uhr

*Der Junge kann die Beistandschaft beauftragen den Unterhalt ab 18 zu berechnen*

Wie geht das denn????

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Re: Unterhalt ab 18

Antwort von Lena_1922 am 06.04.2023, 16:05 Uhr

Einen Termin beim Jugendamt - Fachbereich Beistandschaft machen und einen Antrag stellen - das geht auch für junge Erwachsene bis zum 21 Lebensjahr.

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Re: Unterhalt ab 18

Antwort von Sue_Ellen am 06.04.2023, 22:30 Uhr

Na da bin ich überaus neugierig, ob das so geht!
Muss brand new sein.

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Re: Unterhalt ab 18

Antwort von jannas am 11.04.2023, 9:00 Uhr

Hallo, das ist möglich. In unserem Fall hat das Jugendamt dann den Vater quasi im Namen vom volljährigen Kind angeschrieben.
Mehrmals, aber er hat nie reagiert.
Daraufhin gab es dann eine Bestätigung, dass die Vermittlung durch das Jugendamt gescheitert ist und dem Kind, da kein Einkommen, die Kosten übernommen werden bei einer gerichtlichen Klärung.
Gruß, Jannas

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Re: Unterhalt ab 18

Antwort von Lena_1922 am 11.04.2023, 9:03 Uhr

ne, ist schon lange so - machen nur die wenigsten

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das ist aber keine beistandschaft....

Antwort von Sue_Ellen am 11.04.2023, 12:16 Uhr

....wenn anschreiben folgenlos bleiben.

unterm strich muss sich das volljährige kind einen Anwalt suchen, der a) berechnet und b) druck macht.
und genau das ist die Hürde, denn a) scheuen das die kinder und b) findet sich so leicht kein Anwalt, der auf Beratungsschein ausrechnet.

btdt.

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Re: das ist aber keine beistandschaft....

Antwort von Lena_1922 am 11.04.2023, 14:21 Uhr

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen

das zieht die Beistandschaft durch - notfalls auch vor Gericht

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Re: das ist aber keine beistandschaft....

Antwort von Sue_Ellen am 11.04.2023, 17:39 Uhr

hast du das schon erlebt? oder arbeitest gar beim ja? vll sogar in bayern?
oder zitierst du nur die theorie?
beratung ja, anleitung ggf auch, aber ausrechnen und eintreiben, bzw pfänden lassen?
sieht man ja bei jannas, wie weit die unterstützung geht....

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Re: das ist aber keine beistandschaft....

Antwort von jannas am 11.04.2023, 22:45 Uhr

Ja, das stimmt.
Das Jugendamt hat mehrfach, leider erfolglos, den Vater abgeschrieben.
Alles weitere hätte dann über Anwalt und Gericht laufen müssen.
Eine Beistandschaft gab es für das jüngere, minderjährige Kind.
Da wäre auch das Jugendamt stellvertretend für das Kind vor Gericht gegangen.
Allerdings würde ich als Mutter ggfls zu den Gerichtskosten herangezogen.
Da uns der Ausgang der Einkommensprüfung zu ungewiss war, hatte der Vater gewonnen und seine Ruhe.
Er zählt noch nach seinem Einkommen von 2014 berechnet. Inzwischen einige Jobwechsel und ganz bestimmt waren diese finanziell zu seinem Vorteil.
Was nimmt man alles hin, um keinen Ärger zu haben?!?

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Re: das ist aber keine beistandschaft....

Antwort von Lena_1922 am 12.04.2023, 9:01 Uhr

ja, ich kenne ein Kind in diesem Alter und habe es zum Jugendamt begleitet.

Es ist selten, sagt der Herr, aber es wäre durchaus das Recht des Kindes - der Vater hatte mit 18 alle Zahlungen eingestellt.
Er hat auch den Weg erklärt, erst schreibt das Jugendamt an und versucht eine Einigung zu erzielen, wäre das erfolglos gewesen hätte der Beistand auch das Kind zu Gericht begleitet. Kosten wären keine angefallen, da das Kind ja keine Einkünfte hat.

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Re: das ist aber keine beistandschaft....

Antwort von Lena_1922 am 12.04.2023, 9:11 Uhr

Ok, wenn man keinen Stress haben möchte und 10 Jahre und mehr auf Erhöhungen verzichten kann. In der Regel ist die Beistandschaft schon erfolgreich und die Gerichtsgebühren ein paar Euro die man nach 1-2 Monaten wieder raus hat.

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Im Falle der AP ....

Antwort von Trini am 12.04.2023, 11:04 Uhr

...zahlt der Vater ja wahrscheinlich seit Jahren zu viel.

Da bewegt sich das Kind nur, wenn ihm der Geldhahn erst mal komplett abgedreht wird.

Die Mutter hat definitiv keinen Anspruch mehr auf den Unterhalt.
Da der Vater ja zahlungswillig ist, sollte ER vielleicht mit dem Kind zum Jugendamt?

Hier auch noch ein Link.
https://www.unterhalt.net/kindesunterhalt-ausbildung/

Trini

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Re: Im Falle der AP ....

Antwort von Lena_1922 am 12.04.2023, 11:40 Uhr

oder einfach über den Anwalt eine Unterhaltsabänderungsklage einreichen.

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Re: das ist aber keine beistandschaft....

Antwort von Sue_Ellen am 12.04.2023, 11:43 Uhr

war es denn erfolgreich?

Ich wurde bereits zweimal vom Jugendamt abgewimmelt, bzw wurde mir eindeutig erklärt, dass sie nicht mehr zuständig sind und sich das kind einen anwalt suchen muss, was es natürlich nicht tut.

Ich möchte pfänden lassen, Gericht braucht es gar nicht.

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