1. Schuljahr - Elternforum

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Geschrieben von Grauzone am 13.09.2020, 12:57 Uhr

Ehrlich gesagt kann ich mir das so nicht vorstellen.

Welche Ausführungen im Urteil meinst du konkret?

Die Verwaltungsvorschriften zu §57 Abs.1 SchuG NRW sind doch eindeutig:

"Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler, die sich auf demSchulgrundstück aufhalten, sind während einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder von sonstigen Schulveranstaltungen sowie in Pausen und Freistunden zu beaufsichtigen. Für Fahrschülerinnen und Fahrschüler, die sich darüber hinaus auf dem Schulgrundstück aufhalten, soll ein geeigneter Aufenthaltsraum zur Verfügung gestellt werden. Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich nicht auf den Weg zur Schule oder von der Schule nach Hause (Schulweg). ......."

"Als angemessene Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen ist in der Regel ein Zeit-raum von 15 Minuten anzusehen, soweit die örtlichen Gegebenheiten oder schulischen Besonderheiten nicht besondere Regelungen erfordern."

(https://www.schulministerium.nrw.de/sites/default/files/documents/Aufsichtserlass.pdf)


Also gibt es eine klare Regelung zur Aufsichtspflicht der Schule nach Beendigung des Schulunterrichts.

 
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