1. Schuljahr - Elternforum

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Geschrieben von Grauzone am 13.09.2020, 15:39 Uhr

Ehrlich gesagt kann ich mir das so nicht vorstellen.

Halten wir also fest:

1. Die Aufsichtspflicht endet nicht mit Schulschluss.
2. Sie geht in angemessenem zeitlichem Umfang weiter, meistens 15 Minuten.
3. Die Aufsichtspflicht der Schule beinhaltet, dass kein Schüler der Grundstufe vor der Beendigung der Schulstunden das Schulgelände unberechtigt verläßt (also in der 1. oder 2. großen Pause).

Warum sollten die Grundsätze nicht für den Fall nach Schulschluss gelten?
4. Klar ist auch, dass keine Aufsichtspflicht der Schule für den Heimweg besteht.

Und wenn du schon die Entscheidung des OVG NRW zitierst:"Die Aufsichtspflicht der Schule besteht nur fort, soweit der Schüler ersichtlich allein nicht in der Lage ist, gefahrlos in die Obhut seiner Eltern (nach Hause) zu gelangen. Es gehört dann zur Aufsichtspflicht der Schule, die Eltern zu benachrichtigen und sie aufzufordern, ihr Kind von der Schule abzuholen oder sonst in ihre Obhut zu nehmen. Dazu sind die Eltern zivilrechtlich nach § 1631 Abs. 1 BGB gegenüber ihrem Kind und aus den §§ 2 Abs. 3 Satz 2, 42 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SchulG NRW (früher § 3 Abs. 2 ASchO NRW) auch öffentlich-rechtlich gegenüber der Schule verpflichtet. Kommen die Eltern dieser Pflicht – aus welchen Gründen auch immer – nicht nach, bleibt es zunächst unter der Aufsicht der Schule. "

Und genau aus diesem Grunde sollte die Grundschule von den Eltern die schriftliche Einwilligung verlangen, dass das Kind berechtigt und in der Lage ist, den Schulweg ohne Begleitperson zu bewältigen.

 
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