1. Schuljahr - Elternforum

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Geschrieben von cube am 11.09.2020, 14:00 Uhr

Gesetzlich nicht!

(OVG NRW, Az.: 19 A 993/07; In: SchulRecht 3-4/2011, S. 28).
Die Abgrenzung erfolgt zeitlich und inhaltlich, nicht örtlich. Eltern, die ihr Kind morgens eine Stunde vor Unterrichtsbeginn auf dem Schulgelände absetzen oder es nach dem Unterrichtsende nicht vom Schulgelände abholen, können die Schule damit nicht zur Übernahme der Aufsichtspflicht zwingen. Das Kind befindet sich dann zwar auf dem Schulgelände, es unterliegt aber weiterhin der Aufsichtspflicht der Eltern und nicht der Aufsichtspflicht der Schule. Allenfalls bei einer konkreten, für anwesende Lehrkräfte erkennbaren Gefahr wäre ein Eingreifen rechtlich erforderlich.

Seine Aufsichtspflicht verletzt hat der Opa, der die Zeit verdaddelt hat. IHM wurde von den Eltern die Aufsicht ab Schulschluss übertragen.

 
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