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Geschrieben von Abb am 29.03.2013, 8:43 Uhr

Abfindung - Verrechnung ?

Hallo :-)

Es steht und fällt mit dem Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist.

Die Arbeitsagentur unterstellt generell erst einmal, dass die Abfindung als Lohnersatz gezahlt wird, da oft die Kündigungsfrist verkürzt wird, der Arbeitnehmer also früher aus dem Vertrag gelassen wird, als das eigentlich möglich ist.

Bis zu dem Termin, zu dem eine ordentliche Kündigung beiderseits möglich wäre, "ruht" der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Zwei Lohnersatzleistungen (Abfindung wird als solche verstanden) kann man nicht erhalten, daher wird das ALG 1 aufgeschoben. Eine direkte Anrechnung erfolgt wohl nicht mehr.

Wenn also Dein Mann mit einer Abfindung aus seiner Firma ausscheidet, sollte er AUF GAR KEINEN FALL einer Verkürzung der Kündigungsfrist zustimmen. Wenn der AG ihn früher raus haben will, soll er ihn bei Lohnfortzahlung beurlauben und dafür ggf. eine geringere Abfindung zahlen.

ALG 1 gibt es erst nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Der Anspruch selber verfällt jedoch nicht, sondern wird nur bis zum ordentlichen Kündigungstermin aufgeschoben.

Ich hoffe, ich konnte Dir damit helfen. Alles Gute!

LG
Susi

 
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