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Geschrieben von Trini am 11.03.2015, 11:59 Uhr

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Quelle:
http://sozialversicherung-kompetent.de/pflegeversicherung/leistungsrecht/324-befristung-von-leistungsbescheiden-der-pflegeversicherung.html

Pflegekasse kann Leistungsbescheide befristen

Nach § 33 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB XI haben die Pflegekassen die Möglichkeit, einen Leistungsbescheid über

die Bewilligung von Pflegeleistungen,
die Zuordnung zu einer Pflegestufe oder
die Anerkennung als Härtefall

zu befristen. Die Befristung kann allerdings nur dann erfolgen, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt hat, dass eine Verringerung des Hilfebedarfs zu erwarten ist.

Konkretes Beispiel dort:


Aufgrund eines Verkehrsunfalls wird ein Versicherter der Sozialen Pflegeversicherung pflegebedürftig und in die Pflegestufe II eingestuft. Der Medizinische Dienst bestätigt das Vorliegen der Pflegestufe II, da erhebliche Bewegungseinschränkungen, die aus dem Unfall resultieren, vorliegen.

Im Rahmen seiner Begutachtung stellt der MDK fest, dass die Bewegungseinschränkungen innerhalb von 15 Monaten durch eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme zurückführbar sind. Damit wird sich auch der für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit maßgebliche Hilfebedarf erheblich reduzieren. Aufgrund dieser Prognose empfiehlt der MDK, in 15 Monaten eine Wiederholungsbegutachtung durchzuführen.

Trini

 
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