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Geschrieben von peekaboo am 19.02.2018, 9:27 Uhr

Habt Ihr ein Testament oder eine Vorsorgevollmacht für Eure minderj. Kinder?

Oha, wir waren vorletzte Woche beim Notar um so einiges festzuhalten...

das ist ja dann doch sehr Komplex... auch in Bezug auf vererben..

Ich hoffe wir haben für uns alle eine Lösung gefunden.

Das Pubertier wird in 4 Jahren 18. Sollte uns vorher etwas passieren, kommt er zu Freunden (die hat er sich "ausgesucht", da diese im jetzigen Wohnort leben und er sie kennt). Diese würden sich dann auch mehr oder weniger um das finanzielle kümmern. Da würde ein Jugendbetreuer aber trotzdem noch mitmischen, dass da kein Schmu getrieben werden würde. Es hätte auch die Möglichkeit gegeben einen gerichtlichen "Vermögensbetreuer" einzusetzen, aber die Notarin meinte, das wäre dann für alle beteiligten sehr mühsam.

Habt Ihr da auch schon eine Regelung getroffen?

LG
Peeka

 
11 Antworten:

Re: Habt Ihr ein Testament oder eine Vorsorgevollmacht für Eure minderj. Kinder?

Antwort von Silvia3 am 19.02.2018, 9:33 Uhr

Ja, allerdings ohne Notar. Wir haben handschriftlich verfügt, wer Vormund für unsere Töchter werden soll, wenn uns etwas passiert. Da die Große inzwischen volljährig ist, wäre jetzt nur noch unsere "Kleine" (wird im März 17) davon betroffen. Da mein Mann und ich im März ohne sie in den Urlaub fliegen, haben wir erst gestern Abend darüber gesprochen, dass wir das nochmal ändern und evtl. unsere große Tochter als Vormund für die jüngere einsetzen sollten.

Silvia

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Re: Habt Ihr ein Testament oder eine Vorsorgevollmacht für Eure minderj. Kinder?

Antwort von Silvia3 am 19.02.2018, 9:34 Uhr

Ein Testament haben wir schon lange, allerdings auch "selbstgemacht", ohne Notar.

Silvia

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Re: Habt Ihr ein Testament oder eine Vorsorgevollmacht für Eure minderj. Kinder?

Antwort von Madzie04 am 19.02.2018, 9:41 Uhr

Wir haben auch alles über einen Notar geregelt. Das die Kinder bei den Paten leben sollen und nicht bei den Großeltern. Diese wiederum ein vollumfängliches Besuchsrecht haben und so weiter. Es ist auch geregelt wie das Erbe aufgeteilt werden soll und ab welchem Alter es komplett ausgezahlt wird. Als Vermögensverwalter wurde unser Anwalt eingetragen.

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Nein, weil ich immer dachte, die gesetzliche Regelung würde schon passen,

Antwort von Mehtab am 19.02.2018, 10:24 Uhr

nur jetzt habe ich gerade gesehen, dass die gesetzliche Regelung zwar passt, wenn nur einem von uns Elternteilen etwas passieren würde, denn dann würde der überlebende Elternteil 50 % und das Kind 50 % erben. Wenn jedoch, wie bei meiner Bekannten, plötzlich nicht nur ein Elternteil, sondern auch das Kind versterben würde, dann wären die Geschwister des Elternteils wieder erbberechtigt, wenn ich das richtig sehe. Also müssten wir eigentlich bestimmen, dass der Überlebende zu 100 % Alleinerbe wird.

Das ist alles sehr kompliziert, weil man eben nicht weiß, was die Zukunft bringt.

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Re: Nein, weil ich immer dachte, die gesetzliche Regelung würde schon passen,

Antwort von crisgon am 19.02.2018, 11:39 Uhr

Der Fall deiner Bekannten ist besonders bitter- nicht nur verliert sie Mann und Kind, sondern darf nun die Hälfte des Vermögens des Verstorbenens an seinen Eltern oder, wenn diese nicht mehr leben, an die Geschwister abgeben.
Für solche Fälle ist der Berliner Testament am Besten geeignet- der verbliebene Ehegatte bekommt das gesamte Erbe.
Wir haben kein Testament und hoffen, dass nicht ein Elternteil samt beiden Kindern gleichzeitig verstirbt.
Eine Vorsorgevollmacht haben wir- dort wird bestimmt, wo die Kinder hingehen, falls uns was passiert.

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Re: Habt Ihr ein Testament oder eine Vorsorgevollmacht für Eure minderj. Kinder?

Antwort von Reh77 am 19.02.2018, 12:08 Uhr

Ja, haben wir gemacht, mit Notar.
Nach einem sehr persönlichem Verlust.

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Re: Nein, weil ich immer dachte, die gesetzliche Regelung würde schon passen,

Antwort von bellis123 am 19.02.2018, 13:00 Uhr

Diese Konstellation ist mir neu, kannst du mir das bitte erklären, wie das zustande kommt, dass plötzlich die Geschwister des Vaters erben?

Ich dachte immer dass zunächst Verwandte 1. Grades (Ehepartner und Kinder) zuerst erben.

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Re: Nein, weil ich immer dachte, die gesetzliche Regelung würde schon passen,

Antwort von shinead am 19.02.2018, 13:18 Uhr

Eltern sind nicht in erster Ordnung erbberrechtig. Ist man also mit seinem Partner verheiratet, erbt man mit den Kindern zusammen alles. Die Nachfolgenden Ordnungen bekommen nichts.

Wie kommt es, dass Deine Bekannte die Eltern bzw. deren Erben auszahlen muss?

https://www.finanztip.de/erbfolge/

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@ Shinead, wohl nicht immer... allerdings ist das hier bei Kinderlosen der Fall Siehe:

Antwort von peekaboo am 19.02.2018, 13:26 Uhr

d) C stirbt und hinterlässt seine Ehefrau. Die Ehe war kinderlos, die Eltern des Ehemanns leben noch. Für die Ehe galt der gesetzliche Güterstand. In diesem Fall wird die Ehefrau Erbin zu 3/4, die Eltern des C erhalten je 1/8-Anteil.

Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner
Wer verheiratet ist, beerbt seinen Partner nach dem Gesetz nur selten als alleiniger Erbe, nämlich dann, wenn der verstorbene Partner keine Kinder hatte, seine Eltern und Großeltern bereits verstorben sind und er entweder keine Geschwister hatte oder diese und deren Abkömmlinge vorverstorben sind. In allen anderen Fällen wird der überlebende Ehepartner nur gemeinsam mit den Verwandten des verstorbenen Ehegatten Miterbe. Ehepaare, die vermeiden wollen, dass der überlebende Partner sich mit weiteren Erben auseinandersetzen muss und dadurch eventuell in finanzielle Schwierigkeiten gerät, sollten auf jeden Fall ein Testament errichten.

Beispiel: Eine junge Familie hat sich mit enormen finanziellen Anstrengungen und erheblichen Eigenleistungen ein eigenes Haus geschaffen, um für die geplanten Kinder ein schönes Zuhause zu haben und im Alter keine Miete zahlen zu müssen. Bevor der Kinderwunsch in Erfüllung geht, kommt der Ehemann bei einem Arbeitsunfall ums Leben. Nun erhält seine Frau drei Viertel des Erbes, die Eltern des Verstorbenen das andere Viertel. Die Ehefrau muss dann das als Sicherheit für das Alter gedachte Haus verkaufen, um den Eltern des verstorbenen Ehemannes den rechtmäßigen Anteil an dem Erbe auszubezahlen.

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Re: @ Shinead, wohl nicht immer... allerdings ist das hier bei Kinderlosen der Fall Siehe:

Antwort von shinead am 19.02.2018, 13:30 Uhr

Tatsächlich...

Zum Glück haben wir Testament und Ehevertrag...

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Der Ehepartner ist kein Verwandter ersten Grades!

Antwort von Mehtab am 19.02.2018, 22:15 Uhr

Gut erklärt im obigen Zitat aus dem Finanztipp:

"Nach gesetzlichem Erbrecht des Ehegatten oder Lebenspartners erbt der überlebende Partner neben den Kindern immer ein Viertel des Nachlasses – auch wenn nur ein Kind vorhanden ist. Sind außer ihm nur Verwandte der zweiten Ordnung aufzufinden, erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte.

Meistens ist eine Ehe eine Zugewinngemeinschaft. Dann erhöht sich der Erbteil des Ehegatten um ein Viertel, sodass er die Hälfte erbt, die nicht den Kindern zufällt."

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