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von Mutti69  am 24.01.2014, 10:30 Uhr

Im engeren Sinne ist sie ja über den Behandlungsvertrag zur Mitarbeit verpflichtet...

Vielleicht sollte man die Patientin daran erinnern.

"Patienten und Behandelnde haben nach § 630c des BGB zur Durchführung der Behandlung im Rahmen des Behandlungsvertrages einvernehmlich zusammenzuwirken.

Die Patienten haben die für die Behandlung bedeutsamen Umstände aus ihrer Sphäre zeitnah offen zu legen und dem Behandelnden auf diese Weise ein Bild von ihrer Person und ihrer körperlichen Verfassung zu vermitteln. Sie haben die ärztlichen Anweisungen im Sinne einer Therapietreue zu befolgen (Compliance) und soweit erforderlich an der Behandlung mitzuwirken.

Verstößt ein Patient gegen diese Pflichten, kann ihn nach § 254 BGB im Schadensfall ein Mitverschulden zu seinen Lasten treffen."

Ärgerlich, vielleicht hat aber der schwingende Kittel des (männlichen) Chefarztes einen positiven Einfluß auf die Patientin.

LG

 
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