Geschrieben von Leena am 06.05.2010, 12:17 Uhr |
Steuerrecht! zur Hilfe, Übungsleiter, Pauschabetrag zum Absetzen???
Der sog. Übungsleiter-Pauschbetrag ist in § 3 Nr. 26 EStG geregelt, da steht im Prinzip auch alles Wesentliche drin, wenn Du nachlesen magst:
"Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 100 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen"
Im Prinzip geht der Gesetzgeber also davon aus, dass mit dem Freibetrag von 2.100 € die Aufwendungen abgegolten sind, der der Übungsleiter aufgrund seiner Tätigkeit hatte. Über diese Pauschale hinaus dürfen weitere Pauschalen (wie z.B. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag) nicht abgezogen werden.
Wenn die Einnahmen aus der Übungsleiter-Tätigkeit die 2.100 € übersteigen, dürfen weitere Werbungskosten nur dann abgezogen werden, wenn sie nachgewiesen sind und auch nur, soweit sie die Pauschale von 2.100 € übersteigen.
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- Re: Steuerrecht! zur Hilfe, Übungsleiter, Pauschabetrag zum Absetzen??? - Steffi528 06.05.10, 14:35
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