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Geschrieben von ChrisStoffel am 27.01.2010, 13:40 Uhr

weiß das jemand?

Wer seine Kreditkarte einsetzt, kann seine Zahlungen nachträglich nicht mehr widerrufen. Dieser Grundsatz gilt ohne Einschränkungen auch dann, wenn es mit dem Zahlungsempfänger zu Streitigkeiten über die Qualität seiner Leistung kommt. Der Karteninhaber muss derartige Reklamationen aus seinem Verhältnis zu dem Vertragsunternehmen unmittelbar mit dem Unternehmen klären. Sobald der Kreditkarteninhaber den Überweisungsbeleg unterzeichnet hat, ist dies Zahlungsanweisung unwiderruflich.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn es zweifelsfrei keine wirksame Forderung des Zahlungsempfängers gegen den Kreditkarteninhaber gibt. Wer seine Zahlungsanweisung widerrufen will, muss dem Kreditkartenunternehmen daher eindeutige Unterlagen vorlegen, aus denen sich ergibt, dass dem Vertragsunternehmen kein Anspruch auf Zahlung zusteht. Die bloße mündliche Behauptung, "man sei in einem Animierlokal ausgenommen worden", reicht folglich nicht aus, um die Auszahlung des angewiesenen Betrags zu stoppen (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 14.11.2001 - 15 O 420/00).

 
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