Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von RainerM am 22.03.2005, 13:48 Uhr

BGB

§1680 Tod eines Elternteils, Entziehung der elterlichen Sorge

(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.

(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß §1671 (Elterliche Sorge nach Trennung der Eltern) oder §1672 (Sorgerechtsübertragung) Abs. 1 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
'Stand die elterliche Sorge der Mutter gemäß §1626 a Abs. 2 ((Elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern)) allein zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil, dem die elterliche Sorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder gemäß §1626 a Abs. 2 allein zustand, die elterliche Sorge entzogen wird.


§ 1626a BGB (Elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern)

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

1. erklären, daß sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) oder
2. einander heiraten.

(2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.



§1682 Schutz der Stieffamilie

Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§1678, 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen, daß das Kind bei dem Ehegatten verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet wurde, Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und einer nach §1685 Abs. 1 umgangsberechtigten volljährigen Person gelebt hat.

 
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