Geschrieben von Terkey235 am 07.03.2023, 22:39 Uhr |
Beschäftigungsverbot kurz nach 1.jähriger Elternzeit
Hallo Meli,
du bekommst im Beschäftigungsverbot das, was du ohne bekommen würdest. Wenn du also beispielsweise 20 Stunden arbeitest, werden die auch bezahlt. Zuschläge etc. müssen versteuert werden. Das wirkt sich aber positiv auf das Elterngeld aus.
Ein Beschäftigungsverbot wird nicht vorgeschlagen. Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung machen. Wenn du nach dieser deine normale Tätigkeit nicht ausüben kannst, muss er dich umsetzen. Z.B. in einen ungefährlicheren Bereich. Bei meiner Freundin war das z.B. einmal die Handchirurgie und in der zweiten Schwangerschaft war sie als Patientenlotsin und in der Bücherei im Einsatz.
Sollte der AG gar keine andere Beschäftigung für dich haben, spricht er ein BV aus. Für ein BV musst du arbeitsfähig sein. Das ist erstmal wichtig und scheint bei dir der Fall zu sein. Du musst also keine Sorgen haben, dass du wegen der vorangegangen Elternzeit weniger Gehalt bekommst. Das Einkommen vor der Elternzeit ist nicht relevant. Nur das aktuelle Gehalt.
Ein wichtiger Punkt ist noch, dass ihr die Betreuung für euer erstes Kind nachweisen müsst. Aber auch das scheint in deinem Fall kein Problem zu sein.
Eine schöne Schwangerschaft,
terkey
- Beschäftigungsverbot kurz nach 1.jähriger Elternzeit - Meli2929 06.03.23, 22:14
- Re: Beschäftigungsverbot kurz nach 1.jähriger Elternzeit - wolfsfrau 07.03.23, 11:14
- Re: Beschäftigungsverbot kurz nach 1.jähriger Elternzeit - Meli2929 07.03.23, 11:19
- Re: Beschäftigungsverbot kurz nach 1.jähriger Elternzeit - Terkey235 07.03.23, 22:39
- Re: Beschäftigungsverbot kurz nach 1.jähriger Elternzeit - Meli2929 07.03.23, 11:19
- Re: Beschäftigungsverbot kurz nach 1.jähriger Elternzeit - wolfsfrau 07.03.23, 11:14
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