April 2020 Mamis

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Geschrieben von J93, 40. SSW am 14.04.2020, 17:40 Uhr

Mutterschaftsgeld

Hi,

also ich würde das jetzt anders sehen.
Zum einen werden für die Berechnung gem. § 20 Abs. 1 MuSchG die letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist berechnet. Die letzten 12 Monate beziehen sich nur auf die Berechnung des Elterngeldes.
§ 21 besagt wie das Mutterschutzgeld berechnet wird und sagt, in Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, dass die Kürzungen durch Elterngeld nicht berücksichtigt werden.
Somit würde ich behaupten (ohne Gewähr), dass eigentlich die Vollzeitstelle bezahlt werden müsste ( also abzüglich den 13 €, die die Krankenkasse bezahlt).
Aber man muss sich gem § 22 auch wirklich in Mutterschutz und nicht in Elternzeit befinden. Ich glaube, dass muss man dann auch beim Arbeitgeber beantragt haben.
Also so würde ich das MuSchG interpretieren.
Aber ich bin natürlich kein Jurist. Am besten fragst du mal einen Anwalt.
Oder du schaust mal, ob es eine Rechtsberaungshotline gibt, die kostenfrei ist.
Das Arbeitsamt hatte meinem Mann mal vor einiger Zeit Nummern zur Rechtsberatung genannt, da sein ehemaliger Chef insolvent war und bezüglich der Berechnung seines alten und neuen Gehaltes einiges unklar war. Auch wenn du nicht arbeitsuchend bist, vielleicht kannst du da trotzdem mal anrufen und vielleicht geben die dir die entsprechenden Nummern.

Viele Grüße

 
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