Rund-ums-Baby-Forum

Rund-ums-Baby-Forum

Fotogalerie

Redaktion

 

Geschrieben von LittlePupser am 14.11.2013, 20:59 Uhr

Doppeltes Elterngeld für Zwillinge!!! Wichtig!!!

Es ist aber so.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 27. Juni 2013 entschieden, dass bei Zwillings- bzw. Mehrlingsgeburten neben dem Mehrlingszuschlag jeder Elternteil für jedes einzelne Kind die Anspruchsvoraussetzungen auf das Elterngeld als Einkommensersatz erfüllen kann.


Mit Datum vom 11. November 2013 haben die Behörden, die in den Bundesländern für die Ausführung des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes verantwortlich sind, vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entsprechende Anweisungen zur Umsetzung dieser Entscheidung für zurückliegende Elterngeldbezugszeiten erhalten.

Zusätzliche kindbezogene Elterngeldansprüche für jüngere Mehrlinge sind demnach auch rückwirkend vor dem Tag der Verkündung der BSG-Urteile zu gewähren.

In entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X wird das Elterngeld längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der nachträglichen Beantragung erbracht. Maßgeblich für die Berechnung dieser Frist ist das Eingangsdatum des nachträglichen Antrags der berechtigten Person. Wegen der Gestaltungsmöglichkeiten bei der Aufteilung der Elterngeld-Bezugsmonate ist die entsprechende Bescheidung nur auf Antrag der berechtigten Person möglich.
Entsprechend der Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB X wird die Vier-Jahres-Frist von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem die Gewährung weiterer Elterngeldansprüche für den bzw. die anderen Mehrlinge beantragt wurde.

Geht der Antrag auf zusätzliches kindbezogenes Elterngeld für den anderen Zwilling beispielsweise im November 2013 bei der
Elterngeldstelle ein, dann wird das Elterngeld rückwirkend längstens bis zum 01.01.2009 gewährt.

Das nachgeburtliche Mutterschaftsgeld wird bei jedem Mehrling auf das Elterngeld der Mutter angerechnet. Diese Monate mit Mutterschaftsleistungen gelten als Elterngeldmonate der Mutter und zwar bei jedem Zwillingskind. Diese Monate verringern die Zahl der möglichen Elterngeld-Monatsbeträge, die sich beide Eltern für jedes Mehrlingskind teilen können. Die Mutter erhält aufgrund der Anrechnung ihrer Mutterschaftsleistungen in dieser Zeit entweder kein Elterngeld oder (insbesondere im dritten Lebensmonat, in dem sie eventuell wegen Auslaufen der Mutterschutzfrist nur anteilig Mutterschaftsleistungen bezieht) ein nach Anrechnung verbleibendes geringeres Elterngeld.

Mit einem Überprüfungsantrag haben Sie zunächst alles Notwendige getan, um aktuelle und auch rückwirkend zusätzliche Ansprüche für Ihre Kinder geltend zu machen. Die Elterngeldstelle wird dann in Kürze auf Sie zukommen.

 
Unten die bisherigen Antworten. Sie befinden sich in dem Beitrag mit dem grünen Pfeil.
Die letzten 10 Beiträge
Mobile Ansicht

Impressum Über uns Neutralitätsversprechen Mediadaten Nutzungsbedingungen Datenschutz Forenarchiv

© Copyright 1998-2024 by USMedia.   Alle Rechte vorbehalten.