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Geschrieben von Amazone222 am 02.08.2010, 22:04 Uhr

Gesetze und Richtlinien zur freiwilligen Wiederholung! vorsicht! lang!

Den Text dazu habe ich auf einer Schulseite als Antrag zur freiwilligen Wiederholung gefunden!
Die Rektorin meinte das gilt für uns nicht ! (guter Witz):

Die Bestimmungen des § 5 der Grundschulversetzungsordnung in der Fassung vom
11.05.1993 habe(n) ich (wir) zur Kenntnis genommen.
§ 5 Freiwillige Wiederholung einer Klasse
(1) Einem Schüler der Klassen 1 bis 3 wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten einmal während des Besuchs dieser
Klassen gestattet, ein Jahr freiwillig zu wiederholen. Die freiwillige Wiederholung ist zulässig am Ende der Klasse 1,
während der Klasse 2, in der Klasse 3 in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres; über Ausnahmen entscheidet der
Schulleiter.
(2) Einem Schüler der Klasse 4 kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Klassenkonferenz ausnahmsweise bei
Vorliegen besonderer Gründe (z.B. längere Krankheit, besondere familiäre Belastungen, vorzeitige Einschulung) gestattet
werden, ein Jahr freiwillig zu wiederholen, wenn er nicht bereits nach Absatz 1 wiederholt hat oder vom Schulbesuch zurückgestellt
wurde. Die freiwillige Wiederholung ist in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres zulässig.
(3) Die freiwillige Wiederholung hat zur Folge, dass die zuletzt ausgesprochene Versetzung rückwirkend als nicht mehr
getroffen gilt. Die freiwillige Wiederholung ist im Zeugnis mit "wiederholt freiwillig" zu vermerken.
Im Bayerischen Erziehungs und Unterrichtsgesetzt steht:
§ 48
Freiwilliges Wiederholen,
Überspringen einer Jahrgangsstufe
(1) 1 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen oder Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens zum Schulhalbjahr in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. 2 Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz unter Würdigung der schulischen Leistungen der Schülerin oder des Schülers.

.. und in der staatliche Schulberatung Bayern kann man dies finden:
Freiwilliges Wiederholen



Kurzinformation im Überblick
Schüler können eine Jahrgangsstufe auch freiwillig, im Gegensatz zur Pflichtwiederholung, wiederholen.
Das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe bedeutet, dass ein Schüle, der gemäß seinen Jahresleistungen das Klassenziel erreicht hat und in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vorrücken darf, trotzdem die "bestandene" Jahrgangsstufe nochmals besuchen möchte.




Schulrechtliche Situation
Die Volksschulordnung regelt in § 48 Abs. 1 das freiwillige Wiederholen:
"Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen und Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Zwischenzeugnisses in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz unter Würdigung der schulischen Leistungen der Schülerin oder des Schülers".

Das grundsätzliche Recht des Schülers auf freiwilliges Wiederholen wird durch die Entscheidungsbefugnis der Lehrerkonferenz insofern eingeschränkt, als dieses Recht an Bedingungen geknüpft ist. Die Entscheidung ist in pädagogischer Verantwortung zu treffen. Welche Bedeutung dieser Entscheidungsbefugnis zugesprochen wird, zeigt sich daran, dass nicht der Klassenlehrer oder der Schulleiter diese Entscheidung trifft, sondern die Lehrerkonferenz. Dabei hat die Lehrerkonferenz die schulischen Leistungen zu würdigen und abzuwägen, ob die Wiederholung des Stoffes in allen Fächern eines ganzen Jahrgangs in einem sinnvollen Verhältnis zum "Verbrauch" eines Lebensjahres steht.
Die Entscheidung der Lehrerkonferenz ist für den Schulleiter bindend, er muss diesen Beschluss grundsätzlich ausführen.





Verlaufserfahrungen
Die freiwilligen Wiederholungen (gemäß § 48 Abs. 1 VSO) verteilten sich in der Grundschule auf die einzelnen Klassenstufen wie folgt:

2005/06 2006/07 2007/08
Gesamt
(Anteil %) 2.519
(0,5 %) 2.397
(0,5 %) 2.561
(0,5 %)
1. Jahrgangsstufe
(Anteil in Prozent) 388
(0,3 %) 384
(0,3 %) 391
(0,3 %)
2. Jahrgangsstufe
(Anteil in Prozent) 882
(0,7 %) 845
(0,7 %) 920
(0,7 %)
3. Jahrgangsstufe
(Anteil in Prozent) 705
(0,5 %) 664
(0,5 %) 713
(0,6 %)
4. Jahrgangsstufe
(Anteil in Prozent) 544
(0,4 %) 504
(0,4 %) 537
(0,4 %)




Quelle: Statistische Berichte des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung, Volksschulen in Bayern




Es ist festzustellen, dass es keine signifikanten Geschlechtsunterschiede in der Nutzung der freiwilligen Wiederholung in der Grundschule gibt.
Der Anteil an der entsprechenden Schülerzahl der einzelnen Jahrgangsstufe in Bayern beträgt im Durchschnitt knapp ein halbes Prozent.

Der Anteil an tatsächlichen freiwilligen Wiederholungen in der 4. Jahrgangsstufe ist entgegen der oft von Lehrerseite geäußerten Vermutung, dass der Antragsstellung oft die Notenverbesserung zum Übertritt an die Realschule oder das Gymnasium zu Grunde liegt, nicht höher als im Gesamtdurchschnitt. Dieser "normale" Prozentanteil in der 4. Jahrgangsstufe spricht einmal mehr für den verantwortlichen Umgang mit dem pädagogischen Entscheidungsspielraum der Lehrerkonferenz.





Pädagogisch-psychologische Hinweise
Das freiwillige Wiederholen kann empfohlen werden, wenn z. B. durch längere Krankheiten der Stoff nicht genügend nachgelernt werden konnte und die Leistungsergebnisse auf Kenntnislücken schließen lassen. Dabei ist das Ziel der freiwilligen Wiederholung, die bestehenden "Wissens- u. Kenntnislücken" durch Wiederholung zu schließen, um ein problemloses Weiterlernen in der nächsthöheren Jahrgangsstufe zu ermöglichen.
Unter dem Aspekt der Würdigung der Leistungen eines Schülers kann der Sinn der freiwilligen Wiederholung nicht in einer Notenverbesserung z. B. von Note 2 auf 1 oder Note 3 auf 2 liegen.
Eine freiwillige Wiederholung der 4. Jahrgangsstufe ist im Hinblick auf eine Notenverbesserung für den Übertritt nicht möglich. Hier sollte vielmehr die Möglichkeit genutzt werden, nach der 5. Klasse Hauptschule den Übertritt an eine Realschule oder ein Gymnasium zu versuchen.

 
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