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Geschrieben von like am 13.03.2010, 17:50 Uhr

guck was ich gefunden hab - vllt. erhellend.....

http://www.familienhandbuch.de/cmain/a_Archiv/s_2655.html

Jugendliche dürfen nicht mehr rauchen - in der Öffentlichkeit

1. Darf Jugendlichen das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht mehr gestattet werden?
Ja, so ist es. Seit dem 01. September 2007 ist die Altersgrenze von 16 auf 18 Jahre heraufgesetzt worden (siehe § 10 Jugendschutzgesetzes – JuSchG). Der § 10 Abs. 1 JuSchG lautet: "An Kinder oder Jugendliche dürfen in der Öffentlichkeit weder Tabakwaren abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden." (Aktueller Gesetzestext siehe http://www.ajs.nrw.de/juschure/pdf/JuSchG.pdf)

2. Gilt das Abgabeverbot für Tabakwaren ab 01.09.2007 auch für Automaten?
Ja, es gilt ein generelles Abgabeverbot von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche, also auch für die Automaten. Da die Automaten mit der Altersgrenze von 16 Jahren programmiert sind, muss eine technische Umrüstung erfolgen. Spätestens zum 01.01.2009 müssen alle Automaten umgerüstet sein (siehe Art. 7 Abs. 3 Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens v. 20.07.2007, BGBl. I S. 1595).
Also: die Automatenaufsteller haben noch 16 Monate Zeit, ihre Geräte umzurüsten. Zu beachten ist trotzdem, dass Jugendlichen das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden darf, auch wenn sie die Zigaretten noch an den nicht umgerüsteten Automaten erworben haben.

3. Gilt das Rauchverbot für Jugendliche auch im privaten Bereich?
Nein. Die Verbote des Jugendschutzgesetzes, auch im Hinblick auf das Rauchen, gelten für die Öffentlichkeit. Das Rauchen zu Hause, in der Familie oder im privaten Raum, ist von dieser Regelung nicht betroffen. Es können deshalb auch gegen Eltern keine Bußgelder verhängt werden.
Allerdings enthalten die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes auch an Eltern die Botschaft, den Konsum von Suchtstoffen so lange wie möglich hinauszuschieben, indem sie beim Rauchen auf die Einhaltung der Altersgrenze von (mindestens) 18 Jahre hinwirken.

4. Gilt das Rauchverbot auch in Erziehungsheimen?
Sofern es sich um das Rauchen in geschlossenen Heimgruppen handelt, gilt das Rauchverbot nicht. Diese gelten als private Erziehungsgruppen. Aber auch hier gilt der Hinweis aus Ziff. 3 (s.o.), dass das Rauchverbot für Jugendliche grundsätzlich als Signal für die Erziehung auch in diesem Bereich gelten soll.

5. Können Jugendliche "bestraft" werden, wenn Sie beim Rauchen angetroffen werden?
Nein! Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes können nur Veranstalter bzw. Gewerbetreibende zur Rechenschaft gezogen werden, z.B. durch die Erteilung einer Geldbuße (gem. § 28 JuSchG). Dies würde zutreffen, wenn Jugendliche entgegen des Abgabeverbotes nach § 10 JuSchG im Tabakladen, am Kiosk oder sonst wo Zigaretten erhielten. Hier würde der Inhaber ordnungswidrig handeln.
Aber auch jeder andere Erwachsene handelt ordnungswidrig, wenn er Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit Zigaretten gibt (§ 28 Abs. 4 JuSchG). Wenn aber ein Jugendlicher beim Rauchen in der Öffentlichkeit angetroffen wird, kann er dafür nicht mit einem Bußgeld "bestraft" werden.

6. Dürfen Erwachsene den rauchenden Jugendlichen die Zigaretten abnehmen?
Nur die Polizei- und Ordnungsbehörden haben im Rahmen der Gefahrenabwehr das Recht, rauchenden Minderjährigen in der Öffentlichkeit Zigaretten abzunehmen. Alle Erwachsenen sind aber selbstverständlich berechtigt und auch angehalten, rauchende Jugendliche auf die geänderte Gesetzeslage hinzuweisen und sie zum Ausmachen ihrer Zigarette zu bewegen.


Quelle: Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V.
Poststr. 15 – 23
50676 Köln
Tel. 0221/92 13 92-0
Fax 0221/92 13 92-20
info@mail.ajs.nrw.de www.ajs.nrw.de

 
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