Schwanger - wer noch?

Schwanger - wer noch?

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von only82  am 20.05.2011, 11:05 Uhr

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as individuelle Beschäftigungsverbot

Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann für den Einzelfall festgestellt und von einem Arzt attestiert werden. Dann dürfen werdende Mütter insoweit nicht beschäftigt werden, wenn Mutter oder Kind bei Fortdauer der bisherigen Beschäftigung gesundheitlich gefährdet sind. Sind die Einschränkungen rein schwangerschaftsbedingt, beruhen sie also nur auf der Schwangerschaft, dann ist zu unterscheiden, ob die Schwangere arbeitsunfähig krank ist oder ob zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind ein individuelles Beschäftigungsverbot angezeigt ist. Die Unterscheidung trifft allein der Arzt. Liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, so besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Bei Schwangerschaftsbeschwerden, die keine Krankheit darstellen, ist ärztlicherseits auch zu attestieren, durch welche Maßnahmen eine Weiterbeschäftigung ermöglicht werden könnte, etwa durch verkürzte Arbeitszeiten, leichtere Tätigkeiten.
Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann auch nach der Geburt festgestellt werden, wenn die Frau in den ersten Monaten nach der Geburt nicht voll leistungsfähig ist und sie nach Ablauf der Mindestschutzfristen wieder an ihren Arbeitsplatz möchte. Der Arzt muss hier attestieren, dass die Minderung der Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Mutterschaft besteht. Im notwendigen ärztlichen Attest muss beschrieben sein, auf welche Art und Weise Mutter oder Kind bei Fortdauer der bisherigen Beschäftigung gefährdert sein würden. Der Arbeitgeber ist an das Attest gebunden. Hat er begründete Zweifel, kann er die Vorlage eines Zweitattestes verlangen. Hierfür muss er allerdings die Kosten tragen.

 
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