Schwanger - wer noch?

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Geschrieben von Dreierbande am 27.02.2012, 16:25 Uhr

Re:

Nachtrag:

(7) Die Gründe für den Hausbesuch müssen der betroffenen Person zu Beginn (oder im Vorfeld) des Hausbesuches erläutert werden.
(8) Aufgrund der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz hat die betroffene Person das Recht, dem Außen-dienst den Zutritt zu ihrer Wohnung zu verweigern; über dieses Recht und die Folgen der Verweigerung ist sie zu belehren. Die betroffene Person darf nicht durch Vorspiegeln falscher Tatsachen unter Druck gesetzt werden. Sie entscheidet selbständig, ob sie dem Außendienst Zutritt gewährt oder nicht.
.....
(9) Wegen der Verweigerung des Zutritts zur Wohnung als solcher ist es nicht möglich, einen Leistungsanspruch nach § 66 SGB I zu versagen, da für Hausbesuche keine Mitwirkungspflicht im Rahmen des § 60 SGB I besteht. Es ist allenfalls möglich, die beantragte Leistung abzulehnen, wenn der Sachverhalt nicht anderweitig auf-geklärt werden kann.
(10) Während des Hausbesuches ist die betroffene Person über die Verfahrensabläufe zu informieren. Sie hat das Recht, während des Hausbesuches Einsicht in das Prüfprotokoll zu nehmen und jeder-zeit die Möglichkeit, den Hausbesuch abzubrechen, mit der mögli-chen Folge eines nicht vollständig ermittelten Sachverhaltes.


Wenn wegen Punkt 9 Leistungen versagt werden, hat man das Recht Widerspruch dagegen einzulegen, nur aufgrunddessen, daß man einem unangekündigtem Hausbesuch nicht zustimmt, können die Leistungen nich einfach versagt werden. Da muß dann schon der begründete! Verdacht eines Leistungsmißbrauch vorliegen und auch in welcher Form, und selbst den kann man noch ausräumen, wenn dieser Verdacht nicht zutrifft.

 
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