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Geschrieben von TheFirefox am 20.01.2016, 13:17 Uhr

Dann sprich mal schön für dein Bundesland :)

Mindestens in Bayern schaut es wie folgt aus:

Aus dem Umstand, dass der in einer Stegreifaufgabe abgeprüfte Inhalt auf die vorangegangene Unterrichtsstunde (§ 51 Abs. 2 Satz 2 Realschulordnung (RSO)) bzw. die beiden vorangegangenen Unterrichtsstunden (§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Gymnasialschulordnung (GSO)) bezogen sein muss, ergibt sich i.d.R., dass dieser Leistungsnachweis nicht von Schülerinnen und Schülern gefordert werden darf, die in dieser Stunde bzw. diesen Stunden entschuldigt gefehlt haben und den versäumten Stoff nicht selbständig nachlernen konnten.

Quelle: http://www.km.bayern.de/eltern/was-tun-bei/rechte-und-pflichten.html

 
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