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von Leena  am 11.02.2020, 20:15 Uhr

Prophylaktischer Hinweis...

Klassische Antwort:

Es kommt darauf an.

Grob vereinfacht: Wenn man z.B. als Handwerker mit seinen betrieblichen Maschinen und Baumaterial aus dem Betrieb loszieht und es verwendet, um am Wochenende bei Freunden zu helfen, dann sind das umsatzsteuerpflichtige Umsätze, die mit dem "Entnahmewert" als Einnahmen anzusetzen sind und entsprechend auch umsatzsteuerpflichtig sind. Wenn man als Handwerker am Wochenende beim Hausbau vom Kumpel mitarbeitet, und der Kumpel, der eine Kfz-Werkstatt hat, ihm im Gegenzug das Auto neu lackiert, dann erhalten sie ja beide für ihre betriebliche Leistung eine Gegenleistung "in Geldes Wert", so dass einkommensteuerlich steuerpflichtige Einnahmen vorliegen.

Ist ja - allgemein gesehen - kein Unterschied, ob man für seine Leistung 100 € bekommt und sich dafür eine andere Leistung kauft, oder ob man direkt Leistung gegen Leistung tauscht.

Ob man eine Leistung "verschenken" darf, kommt im Übrigen ja auch auf die berufständischen und ggf. gesetzlichen Regelungen dazu an, z.B. der Steuerberater darf gar nicht unentgeltlich Hilfeleistungen in Steuersachen erbringen, das ist gesetzlich verboten.

 
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