Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Strudelteigteilchen am 18.10.2019, 14:10 Uhr

Wie ist das mit der Erwerbsobliegenheit, wenn das Kind Ü18 ist?

Es geht ja nicht darum, WIE gezahlt wird - also in Naturalien oder in Geld - sondern WIE VIEL gezahlt wird.

Bei Kindern Ü18 wird - grob gesagt - der Bedarf des Kindes anhand der elterlichen Einkommen auf die Eltern verteilt. Wenn die KM nur halb so viel verdient wie der KV, ist ihr Anteil natürlich deutlich geringer, als wenn sie - zumindest fiktiv, weil VZ unterstellt wird - das gleiche verdienen würde wie der KV.

Ich glaube gar nicht, daß das Kind die Eltern verklagen würde. Aber ich finde immer, daß es gut ist, die gesetzliche Regelung zu kennen - auch wenn man sich dann nachher anders einigt.

Das war schon beim KU so: Die beiden haben vom Anwalt den Unterhalt lt. DT berechnen lassen - und sich dann (anders) geeinigt. Aber so wußte der KV, wie viel er mindestens zahlen muß - und die KM wußte, daß sie nix zu meckern hat. Sowas klärt einfach die Fronten....

 
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