Elternzeitende und Resturlaub aus vorherigem Beschäftigungsverbot

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elternzeitende und Resturlaub aus vorherigem Beschäftigungsverbot

Hallo Zusammen! Ich bin aktuell noch in Elternzeit und überlege, ob ich diese beende und wieder arbeiten gehe. Während der Schwangerschaft war ich im Beschäftigungsverbot und habe noch entsprechenden Resturlaub. Mein Arbeitgeber ist der Meinung, dass ich diesen Resturlaub bis Ende des Jahres nehmen muss, aber ich habe hier schon mehrfach gelesen, dass er bis zum Ende des darauffolgenden Jahres genommen werden kann. Gibt es dafür einen entsprechenden Gesetzestext, um das zu belegen?! Über Antworten wäre ich dankbar :-)

von Clara182 am 07.08.2020, 12:54



Antwort auf: Elternzeitende und Resturlaub aus vorherigem Beschäftigungsverbot

Hallo, 1. Die Elternzeit vorzeitig Beendigung geht nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Oder in Ausnahmefällen. Dies sind primär der Beginn des Mutterschutzes mit einem neuen Kind oder eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Situation. Zum Beispiel, weil der Mann den Job verloren hat. 2. §17 Abs 2 BEEG: Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.08.2020



Antwort auf: Elternzeitende und Resturlaub aus vorherigem Beschäftigungsverbot

die elterzeit vorzeitig beenden kannst du nur, wenn der AG zustimmt. den resturlaub kannst du bist zum ende nächsten jahres nehmen. (wenn du dieses jahr aus der EZ zurückkommst)

von mellomania am 07.08.2020, 12:56



Antwort auf: Elternzeitende und Resturlaub aus vorherigem Beschäftigungsverbot

@mellomania Ich habe nicht danach gefragt, ob ich meine Elternzeit vorzeitig beenden kann, darüber benötige ich keine Auskunft, denn das weiß ich. Und zu meiner eigentlichen Frage... es wäre gut, wenn es da einen Gesetzestext gäbe... Denn das ist so ja nur dieselbe Aussage die ich schon getätigt habe, das wird mein Arbeitgeber wohl nicht ernst nehmen. Deshalb würde ich mich freuen, wenn mir da jemand helfen könnte. Danke :-)

von Clara182 am 07.08.2020, 13:17



Antwort auf: Elternzeitende und Resturlaub aus vorherigem Beschäftigungsverbot

tut mir leid, dass ich nicht so genatwortet habe, wie du es dir gewünscht hast. du schreibst, du überlegst, die elternzeit zu beenden und wieder zu arbeiten. ich schrieb, dass genau dazu das ok des AG erforderlich ist. falls du das überlesen hast was du selber gefragt hast, tut es mir leid wenn für dein ermessen eine falsche antwort kam. sollte ich es falsch verstanden haben, liegt es an deiner frage. hier der gewünschte, über google gefundene paragraf: Übertragung des Urlaubsanspruchs Grundsätzlich muss gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Anders verhält es sich nach § 17 Abs. 2 BEEG für den Resturlaub, den der Mitarbeiter infolge der Elternzeit nicht mehr nehmen konnte: Der Arbeitgeber hat noch nicht gewährten Urlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Damit wird sichergestellt, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zum Verfall des Erholungsurlaubs führt. Der Übertragungszeitraum endet daher erst zum Jahresende des Folgejahres nach Beendigung der Elternzeit. Kann der Arbeitnehmer den Erholungsurlaub auch dann nicht nehmen, so findet eine weitere Übertragung nicht genommenen Erholungsurlaubs grundsätzlich nicht statt.

von mellomania am 07.08.2020, 13:42



Antwort auf: Elternzeitende und Resturlaub aus vorherigem Beschäftigungsverbot

@mellomania Ich lese in diesem Forum sehr regelmäßig und daher weiß ich ja, dass du grundsätzlich Dinge beantwortest, nach denen nicht gefragt wurde und ich weiß auch, dass du, wenn du darauf aufmerksam gemacht wirst, immer unfreundlich, sarkastisch, etc. reagierst. Trotzdem danke und ein schönes Leben noch :-D

von Clara182 am 07.08.2020, 13:51



Antwort auf: Elternzeitende und Resturlaub aus vorherigem Beschäftigungsverbot

Huhu, Mellomanias Antwort ist aber schon sehr relevant: wenn Du das Einverständnis des Arbeitgebers brauchst, kann er als Bedingung dafür natürlich vorgeben, dass Du Deinen Resturlaub dann nimmst, wenn es ihm passt. Und ich fand Mellomanias erste und zweite Antwort - ganz unabhängig von allen anderes Threats - gar nicht pampig, Deine hingegen schon. Naja, alles Gute Euch beiden :-)

von zweizwerge am 07.08.2020, 18:20



Antwort auf: Elternzeitende und Resturlaub aus vorherigem Beschäftigungsverbot

Es wird aber grundsätzlich davon ausgegangen, dass man alles andere auch nicht weiß. Wenn ich das nicht gewusst hätte, dann hätte ich danach auch gefragt. So manches Mal würde es eben reichen, wenn man die Frage beantwortet, die gestellt wurde. Deinen Hinweis auf meine Frage bzw. diesen Aspekt finde ich allerdings insofern interessant, als das ich mir die Frage stelle, wieso der Arbeitgeber das 'vorschreiben' kann, wenn er der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit zustimmt. Das steht in dem Gesetz ja nicht drin. Vielleicht kannst du mir das erklären, auf welcher Grundlage das beruht?!? Dankeschön :-)

von Clara182 am 07.08.2020, 19:38



Antwort auf: Elternzeitende und Resturlaub aus vorherigem Beschäftigungsverbot

Und zwar mit der Fragestellung, ob der genannte Paragraph auch gilt wen die Elternzeit auf Wunsch vorzeitig beendet wird. https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__16.htm 3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Es kann also durchaus sein das der Arbeitgeber nur unter der Voraussetzung zustimmt, dass der Resturlaub noch im laufenden Jahr genommen wird. Eine Hand wäscht die andere sozusagen.

von Soie am 07.08.2020, 21:36



Antwort auf: Elternzeitende und Resturlaub aus vorherigem Beschäftigungsverbot

mit "genannten Paragraph" meine ich den von mellomania genannten § 17 Abs. 2 BEEG

von Soie am 07.08.2020, 22:20



Antwort auf: Elternzeitende und Resturlaub aus vorherigem Beschäftigungsverbot

dann bitte ich um kurzen hinweis. deine reaktion ist sehr unschön, dann DU selber schreibst, dass DU vorhast, die elternzeit eben vorzeitig zu beenden um zu arbeiten. da war mein hinweis einfach, dass das nicht so einfach geht. ob du nun danach gefragt hast oder nicht, aber die antwort der nächsten frage hängt damit zusammen. warum muss man so papmig reagieren? ich habe dir den paragraphen genannt, in dem das aufgeführt ist.

von mellomania am 08.08.2020, 05:03



Antwort auf: Elternzeitende und Resturlaub aus vorherigem Beschäftigungsverbot

Hi Clara! Der Paragraph 17 Absatz 2 BEEG wurde dir mittlerweile ja genannt. Ich sehs übrigens nicht so, dass der AG von einem verlangen kann, den Urlaub dann und dann zu nehmen (wobei es Ausnahmen wie zB Betriebsferien gibt). Ich seh an der Stelle keinen dringenden betrieblichen Belang (BUrlG) und auch keinen anderen Grund aus dem TzBfG. Ich seh es mit mellom wie du! Wenn sie einfach hätte Hinweise geben wollen, dann hätte sie zB auch darauf aufmerksam machen können, dass man TZ in EZ machen könnte (statt sie zu beenden). Aber erfahrungsgemäß weist sie gern und auch gern als erstes auf das hin, was nicht geht! Deine Antwort darauf fand ich zutreffend. Man kann sie pampig lesen, wenn man dazu Anlass hat... Gruß Sabine

von SumSum076 am 08.08.2020, 12:34



Antwort auf: Elternzeitende und Resturlaub aus vorherigem Beschäftigungsverbot

was ist daran schlimm drauf hinzuweisen, wo die zustimmung des AG erforderlich ist? verstehe ich jetzt nicht. aber schön, dass du es auch so schlimm siehst, wie ich so furchtbar übergriffig geantwortet habe. dann seid ihr schon zwei. oder mehr. der paragraf steht oben, da kann sie gerne nachlesen. das kann sie gerne ihrem AG geben damit er eine rechtsgrundlage hat.

von mellomania am 08.08.2020, 13:36



Antwort auf: Elternzeitende und Resturlaub aus vorherigem Beschäftigungsverbot

Hallo :-) Ich überlege meine Elternzeit vorzeitig zu beenden, wäre aber im Sinne meines Arbeitgebers. Und das ich die Zustimmung brauche, das wusste ich tatsächlich, dass ist der Grund warum ich danach nicht gefragt habe und es auch nicht als Hinweis dazu geschrieben habe. Ich glaube einfach, dass es ausreichend wäre, die gestellten Fragen zu beantworten. Wenn man glaubt, dass andere Faktoren eine wichtige Rolle bei der Fragestellung spielen, könnte man ja einfach eine Gegenfrage dazu stellen. Das würde hier sicher vieles erleichtern. Ich bedanke mich aber für den genannten Paragraphen und die hilfreichen Antworten :-) Ein schönes, sonniges Wochenende

von Clara182 am 08.08.2020, 14:18



Antwort auf: Elternzeitende und Resturlaub aus vorherigem Beschäftigungsverbot

dürfte dir auch aufgefallen sein, das sehr oft genau diese Dinge wie Zustimmung des AG´s zur Vorzeitigen Beendigung der EZ von vielen eben genau nicht gewusst sind. Und daher wird eben darauf nochmal zusätzlich von Foristen hingewiesen. Kein Mensch kann wissen, dass ausgerechnet du dass schon weißt und deswegen dazu keinen Kommentar haben willst. Wo hat dir der zusätzliche Hinweis darauf denn jetzt genau "weh getan", dass du dich dazu so ausführlich auslassen musst und dabei gleichzeitig mellomania noch reindrücken musst, was du von ihr generell hältst? Ziemlich arrogant. Aber viel Erfolg bei deinem AG - wo du hoffentlich etwas zurückhaltender mit Zurechtweisungen bist ;-)

von cube am 08.08.2020, 17:28



Antwort auf: Elternzeitende und Resturlaub aus vorherigem Beschäftigungsverbot

Ich würde mich kaputtlachen, antwortet Frau Bader auch, dass eine vorzeitige Beendigung der EZ nur mit Zustimmung des AGs geht..... Die liest nämlich nur den ersten Post und nicht alle *Zusätze*

Mitglied inaktiv - 08.08.2020, 20:22



Antwort auf: Elternzeitende und Resturlaub aus vorherigem Beschäftigungsverbot

wird sie dann auch angegriffen? hmmm

von mellomania am 08.08.2020, 21:06



Antwort auf: Elternzeitende und Resturlaub aus vorherigem Beschäftigungsverbot

Es geht nicht mal zwingend darum, dass es eine zusätzliche Information gab, sondern das auf meine eigentliche Frage nicht wirklich geantwortet wurde. Ich hatte nach Gesetzestexten dazu gefragt und ohne komme ich im Zweifel nicht weiter. Und leider habe ich beim googeln nicht wirklich was dazu gefunden, vielleicht weil ich schlichtweg die falschen Suchwörter eingegeben habe, deshalb ja die Frage danach hier und wenn man dann bestätigt was ich hier, wie bereits erwähnt, schon mehrfach gelesen habe, bringt es mir wenig und beantwortet meine Frage nicht. Und wenn einige das nicht so schön fanden, wie ich reagiert habe und mich dafür rüffeln wollen, ist es schon lustig, dass diejenigen mir jetzt mit irgendwelchen schrägen Kommentaren kommen. Nicht wirklich besser. Aber egal, ich hab meine Antwort ja letztendlich bekommen und damit ist es jetzt gut für mich. Schönen Sonntag allen

von Clara182 am 09.08.2020, 13:24



Antwort auf: Elternzeitende und Resturlaub aus vorherigem Beschäftigungsverbot

Huhu, da Du nachgefragt hast, weshalb der Arbeitgeber denn Bedingungen stellen kann, wenn Du seine Zustimmung brauchst, um vorzeitig aus der Elternzeit zurückzukommen, bekommst Du doch noch meine Antwort, auch wenn Du Sie Dir aus anderen Posts evtl. schon erschließen konntest. Verhandlungsfreiheit. Steht in keinem Gesetzt. Du willst etwas von ihm, dann kann er auch eine Bedingung stellen. Du brauchst ja nicht drauf einzugehen. Andererseits ist, wenn er auch will, dass Du vorher zurückkommst, Deine Verhandlungsposition nicht schlecht. Aber da müsst Ihr drüber reden.

von zweizwerge am 09.08.2020, 14:28



Antwort auf: Elternzeitende und Resturlaub aus vorherigem Beschäftigungsverbot

Danke für deine Antwort :-) Der Arbeitgeber möchte in erster Linie, dass ich die Elternzeit beende, weil dringend Personal benötigt wird. Deshalb überlege ich, das zu machen. Also könnte er das eher nicht einfordern, gut zu wissen.

von Clara182 am 09.08.2020, 14:34



Antwort auf: Elternzeitende und Resturlaub aus vorherigem Beschäftigungsverbot

Aber dann widerspricht sich dein AG doch. Was nutzt du ihm wenn du deine EZ beendest, wenn er sagt du sollst erst deinen Urlaub nehmen? Nicht wirklich weit gedacht. Ich würde dem AG halt anbieten, du willst das ich wieder arbeite, OK darüber kann man reden. Wie wäre es wenn ich mit 30 Sdt innerhalb der EZ wieder einsteige, mein Urlaub ruht erst einmal weiterhin weil der ja aus der Zeit vor der EZ ist und man schaut wie es klappt. Sobald dann weniger Arbeit da ist nehme ich den Urlaub, oder halt spätestens nach der EZ. So täte ich es machen. Geht er drauf ein, alles super, geht er nicht drauf ein, hat er halt Pech gehabt und ich bleibe weiterhin daheim.

von Felica am 09.08.2020, 18:11



Antwort auf: Elternzeitende und Resturlaub aus vorherigem Beschäftigungsverbot

und jetzt? frau bader schreibt GENAU DAS GLEICHE WIE ICH. machst du sie jetzt auch dumm an weil sie etwas beantwortet hat was du nicht gefragth hast? du siehst, es ist einfach schade so blöd zu werden. einfach sachlich schreiben dass du das wusstest. denn ich kann nicht wissen was du weißt. von daher, überlege dir deine nächsten reaktionen einfach etwas. war nicht fair

von mellomania am 10.08.2020, 14:39



Antwort auf: Elternzeitende und Resturlaub aus vorherigem Beschäftigungsverbot

Gibt keine Antwort mehr. Und hab ich nicht gesagt, dass Frau Bader auch das mit der Zustimmung des AGs schreibt. Kein Hinweis wäre gekommen, stände im Erstpost: ich möchte nach Rücksprache mit meinem AG die EZ beenden. Er stimmt soweit so, aber ich soll meinen Urlaub bis Jahresende nehmen. Kennt jmd den Gesetzestext, dass es anders ist...."

Mitglied inaktiv - 10.08.2020, 18:58



Antwort auf: Elternzeitende und Resturlaub aus vorherigem Beschäftigungsverbot

Also erstmal, klar gibt es noch eine Reaktion. Zweitens habe ich in meinem Post kein bisschen unsachlich reagiert " Ich habe nicht danach gefragt, ob ich meine Elternzeit vorzeitig beenden kann, darüber benötige ich keine Auskunft, denn das weiß ich. Und zu meiner eigentlichen Frage... es wäre gut, wenn es da einen Gesetzestext gäbe..." Du, @mellomania hast doch direkt schnippisch reagiert mit deiner Antwort "hier der über google gefundene Paragraph..." Und tatsächlich ging es immer noch nicht darum, dass es den Hinweis zusätzlich gab sondern man das dahin schreibt, die eigentliche Frage aber nicht wirklich beantwortet. Das hat Frau Bader aber doch gemacht. Von daher, alles prima. Und eure jetzige Reaktion zeigt ja auch, dass ihr weit vorne seid, andere von der Seite anzublaffen. Habe mich doch jetzt schon mehrfach erklärt und ihr könnt es dennoch nicht lassen :-D

von Clara182 am 10.08.2020, 21:38



Antwort auf: Elternzeitende und Resturlaub aus vorherigem Beschäftigungsverbot

wenn ich die quelle nenne wo ich den paragraph herhabe verstehe ich nicht. naja, wenn du im real life genauso reagierst? frau bader hat auch ungefragt gesagt, dass du die zustimmung des AG benötigst. von daher :-)

von mellomania am 10.08.2020, 21:52



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