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Geschrieben von Danyshope am 04.08.2017, 18:56 Uhr

nein bekommt sie nicht

Das muss aber eben nicht sein. Wenn es arg zu ihrem Nachteil ist können auch die Monate vorher herangezogen werden. Kann man klar in der Broschüre zum EG nachlesen:

Zitat:
Ausgangspunkt der Berechnung ist bei Selbstständigen
der Gewinn laut Steuerbescheid des letzten
abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der
Geburt des Kindes. Gab es in diesem Zeitraum jedoch
Einkommensausfälle aus den zuvor im Abschnitt für
nicht selbstständig Erwerbstätige aufgezählten Gründen
(z.B. aufgrund einer schwangerschaftsbedingten
Erkrankung), wird auf Antrag der Steuerbescheid des
vorangegangenen Veranlagungszeitraums zugrunde
gelegt.
Liegt der maßgebliche Steuerbescheid zum Zeitpunkt der
Antragstellung noch nicht vor, kann das Einkommen durch
andere Unterlagen, wie den letzten verfügbaren Einkommensteuerbescheid,
eine vorhandene Einnahmen-ÜberschussRechnung
oder durch eine Bilanz, glaubhaft gemacht werden.
Das Elterngeld wird dann auf dieser Grundlage vorläufig bis
zum Nachreichen des maßgeblichen Steuerbescheids gezahlt.
Für die weitere Einkommensberechnung wird die Summe der
positiven Einkünfte aus den verschiedenen selbstständigen
Einkunftsarten berücksichtigt. Die für eine Einkunftsart ausgewiesenen
Verluste werden nicht mit Gewinnen einer anderen
Einkunftsart verrechnet, sondern mit 0 Euro angesetzt. Zitat Ende aus:

https://www.bmfsfj.de/blob/93614/dd4a363a6980abf5227f21f165e237b8/elterngeld-elterngeldplus-und-elternzeit-data.pdf

Klar ist, das muss man dann natürlich mit der EG-Kasse regeln.

 
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