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Geschrieben von Steffi528 am 19.05.2010, 16:18 Uhr

§ 8a

Also, bei uns ists so,d as es bestimmte, mit dem Jugendamt des LK abgestimmte Verhaltensweisen gibt, die bei unentschuldigten Fehlen greifen. Dabei ist jetzt nicht das einmalige unentschuldigte Fehlen das Thema, sondern wenn das Kind häufiger unentschuldigt und ohne nachfolgender begründung fehlt. Dann gibt es einen "Laufplan" der letztendlich mit dem Verständigen des Jugendamtes bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung endet.

Natürlich nicht nei einen einmaligen Fall. Es geht um den Schutzauftrag nach § 8a.

Also, immer schön bscheid sagen ;-)

(Na, ich denke, bei Euch ists sicher etwas überspitzt gewesen)

Grüße

 
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