Forum Aktuell

Aktuelles und Neuigkeiten

Fotogalerie

Redaktion

 

Geschrieben von Schlaflos am 14.06.2010, 13:16 Uhr

Also:

Ich hatte einmal ein ähnliches Problem, ebenfalls Minijob, ebenfalls OP. Allerdings ging es um insgesamt 2-3 Wochen, die das Kind betreuungsbedürftig war.

**************************

Folgende Infos habe ich gefunden und meinem Chef vorgelegt:

sh: http://www.muenchen.de/cms/prod1/mde/_de/rubriken/Rathaus/40_dir/frauengleichstellung/broschueren/23minijob.pdf,
Seite 42:

Nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss einer ArbeitnehmerIn
weiterhin Lohn gezahlt werden, wenn sie ohne Verschulden
für kürzere Zeit nicht arbeiten kann. Gemeint sind damit
z.B. unaufschiebbare Arzttermine oder die Pflege erkrankter Kinder.
Diese Regelung gilt für geringfügig Beschäftigte wie für alle
Beschäftigten, allerdings nur für “eine verhältnismäßig nicht
erhebliche Zeit”.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom April 1978 die
“nicht erhebliche Zeit” genauer definiert. Danach kann eine ArbeitnehmerIn
für die Pflege ihres erkrankten Kindes (bis zu acht
Jahren) die Weiterzahlung des Lohnes für einen Zeitraum von
fünf Tagen verlangen.

Nach § 45 Sozialgesetzbuch V können berufstätige Eltern zur
Pflege kranker Kinder 10 Arbeitstage (für ein Kind bis zu 12 Jahren),
maximal jedoch 25 Arbeitstage zu Hause bleiben. Alleinerziehende
haben einen Freistellungsanspruch pro Kalenderjahr
von 20 Tagen für ein Kind, bis zu 40 Tagen für zwei Kinder, bis zu
50 Tagen für drei und mehr Kinder. Sie erhalten dann von der
Krankenkasse ein Krankengeld. Auf diese Regelung haben geringfügig
Beschäftigte keinen Anspruch, da sie nicht in vollem
Umfang krankenversichert sind. Der Beitrag, der vom Arbeitgeber
gezahlt wird, führt nicht zu zusätzlichen Leistungen der
Krankenkasse.

*****************************
Und noch eine Quelle:
http://www.bergischgladbach.de/frauenbuero_2.aspx
sh. PDF-Broschüre: Minijob:

Lohnfortzahlung, wenn Ihr Kind krank wird
Da Sie in der Regel nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sein werden,
haben Sie in diesem Fall auch keinen Anspruch auf Krankengeld. Der Arbeitgeber
muss Sie jedoch unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts „für eine
verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ von der Arbeit freistellen, wenn Sie
Ihr Kind unter zwölf Jahren wegen einer Erkrankung betreuen müssen. In
einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (5 AZR 392/78) wird dabei von
einem Zeitraum von fünf Arbeitstagen pro Jahr ausgegangen. Lassen Sie
sich von der Kinderärztin bzw. dem Kinderarzt eine Bescheinigung darüber
ausstellen, dass Ihr Kind wegen einer Erkrankung betreut werden muss,
und geben Sie diese im Betrieb ab.

Achtung: Einige Tarifverträge schließen Gehaltsfortzahlungen aus, weil
davon ausgegangen wird, dass die Eltern von der Krankenkasse Geld erhalten, was für Sie als geringfügig Beschäftigte aber nicht zutrifft. Lassen Sie sich in diesem Fall eingehend rechtlich beraten. Nach Ansicht von Arbeitsrechtlerinnen wäre hier das Bürgerliche Gesetzbuch anzuwenden (§ 616 BGB), nach dem der Arbeitgeber zu Lohnfortzahlungen verpflichtet
ist.

**********************

Wenn ich das richtig interpretiere, hat man laut Sozialgesetzbuch keinen Anspruch auf Freistellung, jedoch gemäß § 616 BGB, Details sh. oben. Bei mir trafen die Voraussetzungen zu.

Da ich der Meinung bin, dass ich sowieso ausgebeutet werde, wollte ich mir dieses Recht nicht nehmen lassen. Es wurde genehmigt, wenn auch zähnknirschend. Aber das war mir dann auch egal.

Außerdem war es ja eine notwendige OP und nicht irgendein pillepalle Magendarmvirus oder Schweinegrippe .


LG und viel Glück!

Schlaflos

 
Unten die bisherigen Antworten. Sie befinden sich in dem Beitrag mit dem grünen Pfeil.
Die letzten 10 Beiträge
Mobile Ansicht

Impressum Über uns Neutralitätsversprechen Mediadaten Nutzungsbedingungen Datenschutz Forenarchiv

© Copyright 1998-2024 by USMedia.   Alle Rechte vorbehalten.